Leitsatz
1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)).
2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), Rz. 33 ff.).
Normenkette
§ 240, § 238, § 233a, § 227, § 218 Abs. 2 AO, § 69 FGO, § 38 Abs. 2 EStG, § 14 UStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 100 GG
Sachverhalt
Die Antragstellerin entrichtete die LSt und USt jeweils für Juli 2021 verspätet. Hierdurch entstanden gemäß § 240 AO Säumniszuschläge i.H.v. 42 EUR. Diese beglich sie nicht.
Auf Antrag der Antragstellerin erließ das FA einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, der die vorgenannten Säumniszuschläge zulasten der Antragstellerin auswies. Hiergegen legte sie Einspruch ein und beantragte AdV. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu § 233a AO bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.
Das FA stellte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VII R 55/20 ruhend. Den Antrag auf AdV lehnte es ab.
Hierauf beantragte die Antragstellerin beim FG gemäß § 69 FGO AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Zur Begründung verwies sie u.a. auf den nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), betreffend die AdV von Säumniszuschlägen zur ESt und zum SolZ für 2015, 2017 und 2018 sowie zur ESt-Vorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2020. Auch danach bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge.
Das FG hat die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids in voller Höhe ausgesetzt. Im Hinblick auf den BVerfG-Beschluss vom 8.9.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BFH/NV 2021, 1455, BGBl I 2021, 4303) und die teilweise darauf gründende Rechtsprechung des VII. Senats des BFH betreffend ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an § 240 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH, Urteil vom 30.6.2020, VII R 63/18, BFH/NV 2021, 212, sowie BFH, Beschluss vom 14.4.2020, VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und BFH, Beschluss vom 31.8.2021, VII B 69/21 (AdV), n.v.) erscheine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge aufgrund des darin enthaltenen Zinsanteils, soweit sie – wie hier – nach dem 31.12.2018 entstanden seien, ernstlich zweifelhaft. Im Streitfall sei AdV in vollem Umfang zu gewähren, da die einheitliche Regelung in § 240 AO zur unteilbar gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder – wie vorliegend – verfassungswidrig sein könne. Eine nur hälftige Aussetzung in Höhe eines gedachten Zinsanteils komme daher nicht in Betracht.
Das FA hat den Antrag auf AdV abgelehnt. Das FG hielt den Antrag auf AdV für zulässig und begründet (FG Münster, Beschluss vom 14.2.2022, 8 V 2789/21, Haufe-Index 15117170, EFG 2022, 641).
Entscheidung
Auf die Beschwerde des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin auf AdV abgelehnt. Zum einen habe der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge und folglich auch nicht an den streitbefangenen Säumniszuschlägen zur LSt und USt für Juli 2021. Zum anderen fehle es auch an dem jedenfalls im Streitfall erforderlichen (besonderen) Aussetzungsinteresse.
Hinweis
1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
2. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken.
3. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben.
4. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.
5. Der beschließende Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.
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