LfSt Bayern v. 10.9.2014, S 3700.1.1 - 11/2 St 34
Bezug: FinMin Bayern 27.8.2014, 34 – S 3700 – 1/2
Anlage: | Auszug aus dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 |
Durch Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1042) wurden § 7 Abs. 3 Nr. 2 ErbStDV sowie die Muster 3 (zu § 4 ErbStDV) und 5 (zu § 7 ErbStDV) im Hinblick auf die Lebenspartner i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes geändert. Die Änderungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23.7.2014 entsteht (§ 12 Abs. 2 ErbStDV).
Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 32 S. 1042 |
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts |
Vom 18.7.2014 |
(…)
Artikel 16 |
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung |
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten” die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden” eingefügt.
In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
„b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners”. - In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter ”Güterstand (bei Verheirateten)” durch die Wörter ”Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)” ersetzt.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
Ӥ 12 |
Anwendung der Verordnung |
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17.11.2010 (BGBl 2010 I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2010 entsteht.
(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23.7.2014 entsteht.”
Artikel 17 |
Inkrafttreten |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Normenkette
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