Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Die Änderung eines Steuerbescheides wegen eines nachgelagerten Datenabgleichs ist nicht zulässig.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die für 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In ihrer Steuererklärung machten diese Beiträge zur Krankenversicherung als Vorsorgeaufwand geltend. Hierbei erklärten sie den gesamten Aufwand als Basisabsicherung. Das Finanzamt folgte der Steuererklärung. Im Rahmen eines nachträglichen Datenabgleichs nach dem Erlass des Steuerbescheides 2010 stellte sich heraus, dass von den geltend gemachten TEUR 10 lediglich TEUR 7 der Basisabsicherung dienten und TEUR 3 für Wahlleistungen gezahlt wurden. Das Finanzamt änderte den Bescheid 2010 entsprechend. Hiergegen legten die Kläger Einspruch und anschließend Klage ein. Sie führten aus, die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2010 aufgrund eines nachgelagerten Datenabgleichs sei nicht zulässig.
Entscheidung
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Ein Steuerbescheid könne nach der Sonderbestimmung des § 10 Abs.2a Satz 8 EStG nur dann geändert werden, wenn Daten nach den § 10 Abs. 2a Sätze 4, 6 oder 7 EStG vorlägen. Zwar seien bei Vorliegen einer Einwilligung auch Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG hiervon umfasst. Aufgrund der Anwendungsbestimmung in § 52 EStG gelte dies in 2010 aber nur für solche Einkommensteuerfestsetzungen, die am 14.12.2011 noch nicht erfolgt seien. Da hier der erstmalige Steuerbescheid 2010 aber bereits im März 2011 erlassen worden sei, komme eine Änderung nicht mehr in Frage.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft einen Anwendungsfall der erstmaligen Anwendung der Regelungen zum Datenabgleich zwischen dem Finanzamt und den Versicherungen hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungen. Grundsätzlich gelten diese Bestimmungen nach der Anwendungsbestimmung des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG ab 2011 sowie für Steuerfestsetzungen 2010, sofern am 14.12.2011 noch keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt gewesen ist (Lindberg, in Frotscher/Guerts, EStG, § 10 EStG Rz. 215a). Dies war hier aber offensichtlich nicht der Fall, da der erstmalige Einkommensteuerbescheid 2010 bereits aus dem März 2011 stammte. Insofern erscheint das Urteil so wie es ergangen ist zwingend. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist X R 36/14.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2013, 1 K 2194/12