OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.7.2017, S 3730 A - 031 - St 119
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.6.2017 (BGBl 2017 I, 1682) wurden die nachfolgenden Regelungen im Erbschaftsteuergesetz geändert. Die Änderungen sind auf alle Erwerbe ab 25.6.2017 anzuwenden.
1. Beschränkte Steuerpflicht
Die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG wird aufgehoben, dafür sind jedoch auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, allerdings nur anteilig, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf das Inlandsvermögen für Erwerbe von derselben Person entfallen.
2. Abfindungszahlungen an Erbprätendenten
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wurde ergänzt, dass vom Erblasser zugewendet gilt, was dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 4.5.2011, II R 34/09 (BStBl 2011 II S. 725), hatte der BFH entschieden, dass Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten keinen Tatbestand des § 3 ErbStG erfüllen, gleichzeitig hat er jedoch mit Urteil vom 15.6.2016, II R 24/15 (BStBl 2017 II S. 128), die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit bestätigt. Diese Besteuerungslücke wird mit der Ergänzung von § 3 ErbStG geschlossen.
3. Versorgungsfreibetrag
Durch Änderung des § 17 ErbStG ist der besondere Versorgungsfreibetrag ab sofort auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag erfolgt dabei nach denselben Kriterien wie bei inländischen Versorgungsbezügen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des neu eingefügten § 17 Absatz 3 ErbStG erfüllt sein. Danach wird der besondere Versorgungsfreibetrag in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird.
Die Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Erfordernis der Amtshilfe soll sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden im Bedarfsfall Auskünfte von ausländischen Behörden hinsichtlich der dort vom Erwerber bezogenen, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge erhalten können. Allerdings bleibt in erster Linie der Erwerber verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (§ 90 Absatz 2 AO).
Normenkette
ErbStG § 16 Abs. 1