Hiermit gebe ich eine Übersicht der wesentlichen Rechtsänderungen durch verschiedene Gesetze im Veranlagungsbereich für den Veranlagungszeitraum 2009 bekannt.
Vorschrift |
Inhalt |
Rechtsgrundlage (Besonderheiten zum In-Kraft-Treten) |
1. EStG |
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§ 2 Abs. 2 Satz 2 |
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden Werbungskosten nur noch gemäß § 20 Abs. 9 EStG berücksichtigt, Ausnahme: § 32d. |
UStRefG 2008 |
Abs. 5a |
Soweit steuerliche Begriffe, wie z.B. Einkünfte, für außersteuerliche Rechtsnormen von Bedeutung sind, sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte hinzuzurechnen. |
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Abs. 5b |
Soweit steuerliche Begriffe für Rechtsnormen des EStG von Bedeutung sind, bleiben der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge außer Betracht. Ausnahmen: beim Spendenabzug auf Antrag, Fälle des § 32d Abs. 2 und 6 (Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen; Antrag auf Günstigerprüfung) und soweit die Einkünfte/Bezüge für die Berücksichtigung von Kindern, außergewöhnlichen Belastungen (zumutbare Belastung) von Bedeutung sind. |
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Abs. 6 |
Die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 ist der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. |
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§ 3 Nr. 10 |
Steuerbefreiung für Einnahmen, die eine Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten |
JStG 2009 |
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Menschen nach SGB XII vom Sozialleistungsträger oder der aufgenommenen Person bis zur Höhe der Leistungen nach SGB XII erhält. |
(grundsätzlich ab VZ 2009, auch in allen offenen Fälle vor VZ 2009) |
§ 3 Nr. 39 |
Der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Vermögensbeteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers und die Beteiligung an einem Mitarbeiter-Sondervermögen ist bis zu einer Höhe von 360 EUR/Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung freiwillig gewährt wird und allen Arbeitnehmern, die länger als ein Jahr im Unternehmen arbeiten, offen steht. |
Mitarbeiterkapitalbeteiligungs- gesetz |
§ 3 Nr. 40 |
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird durch ein Teileinkünfteverfahren ersetzt, d.h. die Erträge sind nur noch zu 40 % steuerfrei. |
UStRefG 2008 |
§ 3 Nr. 40a |
Vergütungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind nur noch zu 40 % steuerfrei, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31.12.2008 gegründet worden ist. |
MoRaKG |
§ 3 Nr. 53 |
Steuerbefreiung für die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S. des § 19, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. |
JStG 2009 |
§ 3 Nr. 55a |
Eine aufgrund von § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (interne Teilung) durchgeführte Übertragung ist sowohl für die ausgleichspflichtige wie berechtigte Person steuerneutral. Die später dem Ausgleichsberechtigten zufließenden Leistungen werden bei den Einkünften besteuert, zu denen sie auch beim Ausgleichspflichtigen gehört hätten. |
VAStrRefG |
§ 3 Nr. 55b |
Steuerbefreiung für aufgrund von § 14 Versorgungsausgleichsgesetz (externe Teilung) durchgeführte Übertragungen, soweit steuerpflichtige Einkünfte nach den §§ 19, 20 oder 22 vorliegen würden. Dies gilt nicht, wenn es zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG käme. |
VAStrRefG |
§ 3c Abs. 2 |
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Einnahmen nach § 3 Nr. 40 stehen, werden bei der Ermittlung der Einkünfte mit 60 % berücksichtigt. |
UStRefG 2008 |
§ 4h Abs. 2 Satz 1 |
Anhebung der Freigrenze für Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke auf 3 Mio. EUR. |
BürgerEntlG Wachstumsbeschleunigungsgesetz (für WJ, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden) |
§ 5 Abs. 1 |
Steuerliche Wahlrechte können unabhängig vom Handelsrecht ausgeübt werden (Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit). Voraussetzung ist, dass in diesen Fällen ein gesondertes Verzeichnis geführt wird. |
BilMoG |
§ 5 Abs. 1a Satz 1 |
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. |
BilMoG |
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(für WJ nach dem 31.12.2009, bei Wahlrecht nach Art. 66 EGHGB WJ nach dem 31.12.2008) |
§ 6 Abs. 1 Nr. 2b |
Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente von Kredit- und |
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§ 52 Abs. 16 Satz 10 |
Finanzdienstleistungsinstituten sind mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines |
BilMoG |
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Risikoabschlags zu bewerten. Der sich beim Übergang auf die Zeitwertbewertung ergebende Gewinn kann zur Hälfte durch eine den Gewinn mindernde Rücklage auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen werden. |
(für WJ nach dem 31.12.2009, bei Wahlrecht nach Art. 66 EGHGB WJ nach dem 31.12.2008) |
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f) |
Gesetzliche Klarstellung, dass für die Bewertung von Rückstellungen die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne künftige Preis- und Kostensteigerungen maßgebend sind. |
BilMoG (für WJ nach dem 31.12.200... |