Im Streitfall ging es um einen Landwirt (Kläger), dem von seinem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge ( Vorweggenommene Erbfolge ) ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu Eigentum übertragen worden war; dabei hatte sich der Vater ein Nießbrauchsrecht vorbehalten und – in Ausübung dieses Nießbrauchsrecht – den Betrieb an den Kläger verpachtet. Der Pachtvertrag sah u. a. vor, daß dem Pächter das lebende und tote Inventar als „eisernes Inventar” übergeben werden sollte. Bei der Gewinnermittlung nahm der Kläger für die Wirtschaftsgüter des verpachteten Betriebs (insbesondere auch für die Gebäude und Betriebsvorrichtungen) AfA in Anspruch. Das Finanzamt folgte ihm darin nicht.
Der BFH kommt in der Frage, ob der Kläger zur AfA berechtigt ist, je nach Art der Wirtschaftsgüter zu unterschiedlichen Ergebnissen.
1. Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben wird häufig vereinbart, daß der Pächter das übernommene Inventar bei Beendigung der Pacht in gleicher Art und Güte bzw. zum gleichen Wert zurückzugeben hat (sog. „eisernen Verpachtung” ; vgl. §§ 582 , 582a BGB ). Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (Gleichlautende Ländererlasse v. 10. 5. 1967, BStBl 1967 II S. 167 und v. 17. 12. 1965, BStBl 1966 II S. 34; FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 30. 3. 1993, StEK EStG § 13, Nr. 589) wird in derartigen Verpachtungsfällen zugelassen, daß die AfA auf die eisern überlassenen Wirtschaftsgüter dem Pächter zusteht. Zum landwirtschaftlichen Inventar gehören allerdings nur bewegliche Gegenstände wie Geräte, Fahrzeuge und Vieh (vgl. §§ 97 , 98 Nr. 2 BGB ).
2. Für verpachtete Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen gilt etwas anderes. Für diese Wirtschaftsgüter wird dem Pächter in der Regel nur die laufende Instandhaltung auferlegt, während der Wertverzehr vom Verpächter zu tragen ist. Demgemäß hat in der Regel der Verpächter für diese Wirtschaftsgüter die Berechtigung zur AfA.
3. Der Streit vor dem BFH konzentrierte sich auf die Frage, ob dem Kläger die AfA für die gepachteten Betriebsvorrichtungen wie Lager-, Energieversorgungs- und Klimatisierungsanlagen zusteht. Der Kläger sieht in diesen Vorrichtungen bewegliche Wirtschaftsgüter, für die er – ebenso wie für die Inventargüter (siehe oben zu 1.) – AfA geltend machen kann. Der BFH betrachtet die Betriebsvorrichtungen dagegen zu Recht als Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden – mit der Folge, daß nicht der Pächter, sondern der Verpächter zur AfA auf diese Vorrichtungen berechtigt ist (siehe oben zu 2.).
Maßgebend für diese Entscheidung ist die zivilrechtliche Regelung , nach der die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks bzw. des Gebäudes sind ( § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Heizungs-, Klimatisierungs- und Energieversorgungsanlagen gehören zu den „zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen” und sind damit wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Es handelt sich hierbei also zivil- und steuerrechtlich nicht um Inventar .