Leitsatz
1. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen.
2. Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.
3. Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können.
4. Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.
5. Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist – soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht – eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, vermietete eigenen Grundbesitz und erzielte daraus Einkünfte aus VuV. An der GbR waren ursprünglich die Brüder A und B je zur Hälfte beteiligt. A veräußerte seinen Anteil zum Teil an seinen Bruder B und zum Teil an dessen Ehefrau. Im Zeitpunkt des Anteilserwerbs valutierten Darlehen, welche die Gesellschaft für die Anschaffung von Vermietungsobjekten aufgenommen und verwendet hatten, noch in erheblicher Höhe. Streitig war, ob diese Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten der Erwerber für die anteilig miterworbenen Gebäude und mithin die darauf entfallende AfA erhöhten. Das FA verneinte dies. Das FG hat die Klage abgewiesen (FG Köln, Urteil vom 10.10.2018, 9 K 3049/15, Haufe-Index 13546333, EFG 2019, 1976).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das FG hatte bereits die notwendige Beiladung der Gesellschafter unterlassen. Es hatte aber auch die den Erwerbern für die entgeltlich miterworbenen Gebäudeanteile zustehende AfA fehlerhaft ermittelt. Im zweiten Rechtszug muss das FG die Gesellschafter beiladen, die auf die anteilig miterworbenen bebauten Grundstücke entfallenden Anschaffungskosten der Erwerber ermitteln und diese (im Zeitpunkt des Erwerbs) erneut auf die Wirtschaftsgüter Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufteilen.
Hinweis
1. Vorbemerkung: Das Besprechungsurteil wirft viel Licht auf ein bislang eher im Dunkeln liegendes Feld, das mit den Stichworten Auflösung und Fortschreibung von Ergänzungsbilanzen und Ergänzungsrechnungen doch eher etwas für Spezialisten gewesen sein dürfte. Zumindest liegt der Verdacht nahe, wenn man sieht, dass es zu dem Thema kaum Rechtsprechung und nur wenige, eher technische Ausführungen im Schrifttum gibt. Dabei sind die zugrunde liegenden Sachverhalte alltäglich: Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist nichts Ungewöhnliches. Man fragt sich, wie die Praxis bisher mit diesen Fällen umgegangen sein mag. Auch im Besprechungsfall gab eine sehr grundlegende Frage die Veranlassung zum Streit, ob die Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers erhöhen.
Das Besprechungsurteil stellt die bisherige Rechtsprechung gewissermaßen "vom Kopf auf die Füße", indem es nicht von der buchhalterischen Technik (Ergänzungsbilanz oder Ergänzungsrechnung) ausgeht, sondern die materiell-rechtlichen Annahmen entwickelt und explizit macht, welche in den betreffenden Zahlenwerken abgebildet werden sollen. Dabei zeigt sich, dass die kompliziert erscheinende Thematik auf wenige – und zudem gut bekannte – Grundaussagen zurückgeführt werden kann. Danach ergeben sich unterschiedliche Wege, auf denen die AfA-Berechtigung des Erwerbers und der individuelle Korrekturbetrag ermittelt werden können. Der BFH zeigt diese Möglichkeiten nur auf; Rechenwege schreibt das Recht nicht vor.
2. Die Grundidee zeigt sich sehr deutlich, wenn die Personengesellschaft – wie im Streitfall – die Vermietungsobjekte selbst angeschafft und (teilweise) fremdfinanziert hat.
a) Die Gesellschaft ermittelt dann die AfA auf die vermieteten Gebäude nach Maßgabe ihrer Anschaffungskosten. Ein einheitlicher Kaufpreis wird im Zeitpunkt der Ansch...