FinMin Hamburg, Erlass vom 2.11.2020, S 2190 - 2019/003 - 52

Mit dem Urteil vom 28.4.2020 – IX R 14/19(zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen) – entschied der BFH, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des AfA-Volumens führen und insoweit eine Weiterführung der AfA ausgeschlossen ist.

Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und mithin der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht. Für den Verbrauch des AfA-Volumens macht es keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) behandelt werden.

 

Normenkette

EStG § 7

§ 7 a Abs. 9

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