BMF, Schreiben v. 24.10.1990, IV A 7 - S 1551 - 50/90, BStBl 1990 I S. 725
Bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung gilt folgendes:
I. | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits am 1.7.1990 zum Betriebsvermögen gehört haben oder die in der Zeit nach dem 30.6.1990 und vor dem 1.1.1991 angeschafft oder hergestellt werden: | |
Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der vom Minister der Finanzen der ehemaligen DDR im Verordnungswege erlassenen AfA-Tabelle. | ||
Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufstellung der DM-Eröffnungsbilanz oder des Anlageverzeichnisses nach dem DM-Bilanzgesetz und bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung auf die bundesdeutsche amtliche Handausgabe „AfA-Tabellen” zurückgegriffen wird (Vertrieb: Stollfuß-Verlag, Dechenstraße, 5300 Bonn 1). | ||
II. | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.1990 angeschafft oder hergestellt worden sind: | |
Die Höhe der Absetzungen für Abnutzung richtet sich, soweit nicht gesetzlich festgelegt, nach der in der amtlichen Handausgabe „AfA-Tabellen” festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Auf die allgemeinen Grundsätze bei der Anwendung der Branchentabelle und der Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter wird hingewiesen. |
Sofern der Ansatz der im Verordnungswege festgelegten Abschreibungssätze zu unzutreffenden Ergebnissen führt, kann der Steuerpflichtige die Restnutzungsdauer zum 1.1.1991 neu schätzen. Der Ansatz einer von den AfA-Tabellen abweichenden kürzeren Nutzungsdauer kommt nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Anwendung der AfA-Tabellen in Betracht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1990, 725
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