Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend.
Am 07.01.2010 Kaufte der Kläger bei der Beklagten 27 Quadratmeter Feinsteinzeug zum Preis von brutto 1.124,55 EUR. Der Kläger leistete bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 500,00 EUR auf den Rechnungsbetrag. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,55 EUR überwies der Kläger am 20.01.2010 auf das Konto der Beklagten.
Der Kläger erschien sodann erneut bei der Beklagten, um die bestellte Ware abzuholen. Dabei gab er an, dass er den Restbetrag bereits bezahlt habe und legte einen Überweisungsträger vor, von dem die Mitarbeiterin der Beklagten keine Ablichtung fertigte. In der Annahme, die Zahlung sei vollständig erfolgt, wurde dem Kläger die Ware ausgehändigt Als die Beklagte in der Buchhaltung nachsah, stellte sie einen Zahlungseingang nicht fest. In der Annahme, der Restbetrag sei doch noch nicht gezahlt worden, versuchte die Beklagte wiederholt, telefonisch Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen, welches jedoch nicht gelang.
In der irrigen Annahme, dass der Kläger den Restbetrag noch nicht bezahlt hätte, forderte die Beklagte den Kläger schließlich mit Schreiben vom 08.02.2010 zur Zahlung des Restbetrages auf.
Das Schreiben vom 08.02.2010 hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr XXX
trotz ihrer persönlichen Zahlungszusage vom 19.01.2010 in unseren Geschäftsräumen und den vorgetäuschten Überweisungsbelegen" die Sie unserer Mitarbeiterin Frau XXX vorgelegt haben, ist der Restbetrag in Höhe von 624,55 EUR bis heute nicht auf unserem Konto eingegangen. Sie befinden sich im Zahlungsverzug und haben Ware bei uns erschlichen unter falschen Angaben.
Wir fordern Sie deshalb auf den o.g. Restbetrag bis spätestens Freitag, den 12.02.2010 auf unser Konto zu Überweisen, da wir ansonsten sofort Strafanzeige gegen Sie stellen werden wegen Betrug und arglistiger Täuschung.
Eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen lehnen wir für die Zukunft ab.
XXX
XXX München"
Der Kläger setzte sich noch am selben Tag, als er das Mahnschreiben erhielt, telefonisch mit seiner Prozessbevollmächtigten in Verbindung, welche die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12.02.2010 aufforderte, sich bei dem Kläger zu entschuldigen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an den Kläger zu zahlen. Gleichzeitig wurde gegenüber der Beklagten Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 229,55 EUR in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass sie sich für ihre verbalen Entgleisungen entschuldigen möchte. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte bot jedoch an, zur Kompensation für die verbalen Entgleisungen und für eine anzuerkennende Rehabilitierung des Beklagten diesem einen großzügig gefüllten Geschenkkorb des Feinkostladens Käfer zum Geschenk zu machen. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Auch eine vergleichsweise Einigung über einen vorgerichtlich zuletzt von dem Kläger geforderten Betrag in Höhe von 500,00 EUR scheiterte.
Der Kläger trägt vor, er habe sich durch das Mahnschreiben vom 08.02.2010 zutiefst gekränkt und verletzt gefühlt. Insbesondere die Bezichtigung, er habe eine Straftat in Form des Betrugs begangen, hätte den Kläger am Tage des Erhalts des Mahnschreibens schwer aufgerührt. Die unwahren Vorhaltungen, der Kläger hätte mit vorgetäuschten Überweisungsbelegen und der Angabe falscher Tatsachen die Beklagte dazu veranlasst, die bestellte Ware an ihn herauszugeben, hätten den Kläger in allerschwerstem Maße beleidigt. Darüber hinaus stelle auch das Inaussichtstellen einer Strafanzeige eine Drohung dar.
Dem Kläger stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Mahnschreiben der Beklagten sei bereits dem Grunde nach unberechtigt gewesen und ausschließlich auf einen vermeidbaren buchhalterischen Fehler der Beklagten zurückzuführen. Darüber hinaus sei das Mahnschreiben auch inhaltlich unangemessen, da damit versucht worden sei, dem Kläger den Fehler unterzuschieben und er zu Unrecht des Betruges und der arglistigen Täuschung bezichtigt worden sei und zudem damit gedroht worden sei, Strafanzeige zu erstatten. Der Verstoß der Beklagten wiege umso schwerer, als sich der Kläger im hohen Rentenalter befinde und stets um korrektes Auftreten gerade auch im Geschäftsverkehr bemüht gewesen sei. Die Beklagte habe den Kläger auf das Schwerste beleidigt und darüber hinaus sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das geltend gemachte Rechtsanwaltshonorar sei unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu ersetzen.
Der Kläger beantragt dah...