Ab dem 25.5.2018 ist in allen Mitgliesstaaten der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu die AO um verschiedene Bestimmungen ergänzt. Die Neuerungen im Umgang mit der Erfassung und Verarbeitung sind vielfältig, auch für die FInanzverwaltung.[1] Allerdings ergeben sich hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage.[2] Auch die DSGVO begründet keinen Anspruch auf eine Akteneinsicht.[3] Allerdings haben Steuerpflichtige nunmehr ein ausdrückliches Recht auf Information über die gespeicherten Daten.[4] Sofern keine Gründe gegen die Informationserteilung sprechen, steht die Art und Weise der Informationserteilung im Ermessen der Finanzbehörde. Dies bedeutet, dass die Information auch durch Akteneinsicht erfolgen kann.
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