6.1 Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Seit dem 1.2.2017 haben Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten Bekanntmachungspflichten nach dem VSBG. Sofern ein Unternehmer eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, muss er den Verbraucher
Zum 1.1.2020 wurde das VSBG angepasst. Seitdem gibt es die beim Bund verortete Universalschlichtungsstelle, die als Auffangschlichtungsstelle dient. Sie löst die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ab. Hinweise der Unternehmer mussten dementsprechend geändert worden sein.
6.2 Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Seit dem 25.5.2018 gilt die DSGVO. Jedes auch noch so kleine Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss die betroffenen Personen mittels einer Datenschutzerklärung über bestimmte Pflichtangaben informieren (Art. 13, 14 DSGVO). Viele Unternehmen haben inzwischen ihre AGB um diese Informationen ergänzt. Da die Hinweispflichten relativ umfangreich sind und alle Kunden des Unternehmens betrifft, deren persönliche Daten aufgenommen und – zur Abwicklung des Vertrags – vorgehalten werden, ist es sinnvoll sie in die AGB zu integrieren, aber nicht vorgeschrieben.
Die Datenschutzerklärung muss präzise, transparent, in leicht zugänglicher Form und in einfacher, klarer Sprache gefasst sein. Sie muss z. B. enthalten:
- den Zweck, für den die Daten verarbeitet werden, die Rechtsgrundlage und Dauer der Vorhaltung,
- eine Information zum jederzeitigen Auskunftsrecht über alle gespeicherten Daten, das Recht auf Löschung und Korrektur,
- eine Auskunft zur Widerrufsmöglichkeit,
- einen Hinweis auf das Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden (Art. 13 DSGVO).
6.3 Informationspflichten nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 ff. EGBGB
Ebenfalls nicht zwingend notwendig in den AGB selbst, aber praktikabel, sie dort unterzubringen, sind die sehr umfangreichen Informationspflichten nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 ff. EGBGB. Für alle Verbraucherverträge gelten die allgemeinen Informationspflichten gem. § 312a BGB, der auf Art. 246 EGBGB verweist. Sondervorschriften hält das Gesetz für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB), Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) und den elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) bereit.
Die Informationspflichten sind so umfangreich und abhängig von der jeweiligen Art des Vertragsabschlusses, dass an dieser Stelle nur wenige Beispiele genannt werden sollen:
- Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB
- ausführliche Kontaktdaten des Unternehmers wie Handelsname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB),
- detaillierte Informationen zur Preisberechnung inklusive sonstiger zusätzlicher Kosten, die auf den Verbraucher zukommen können (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB),
- Aufklärung über die einzelnen elektronischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen (Art. 246c Nr. 1 EGBGB).
Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit 1.7.2022
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2022 kam mit einer wesentlichen Neuerung daher. Unternehmen, die Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anbieten, müssen nun einen Kündigungsbutton einrichten, der prominent und eindeutig als Mausklick zur Kündigung sichtbar ist und auf direktem Weg zur Kündigung führt. Die Kündigungsdetails müssen sofort elektronisch in Textform bestätigt werden (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB).
Wird die Kündigungsschaltfläche nicht ...