In der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei. Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen aufgrund mehrerer Vorschriften vor, dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.[1] Hat der Steuerpflichtige sich für eine AfA-Methode entschieden und ist der Steuerbescheid, in dem sie berücksichtigt worden ist, bestandskräftig geworden, ist der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden.[2] Nur solange die Veranlagung des "Erstjahres" noch nicht bestandskräftig ist, kann noch eine andere AfA-Methode gewählt werden.

Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich.[3]

Wird ein Gebäude (bzw. ein selbstständiger Gebäudeteil) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG mit 2,5 % bzw. 2 % abgeschrieben, ist bei einer kürzeren Nutzungsdauer ein Übergang zur AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG möglich. Hierin liegt kein Wechsel der Abschreibungsmethode.

Erfüllt ein Gebäude (bzw. ein selbstständiger Gebäudeteil) von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr die Voraussetzungen für die in der Vergangenheit angewandte AfA-Methode, muss die AfA-Methode zwangsweise geändert werden. Dies ist häufig bei Nutzungsänderungen der Fall.

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