Leitsatz
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.
Sachverhalt
Die von den Klägern für das Jahr 2011 als Sonderausgaben geltend gemachten Altenteilsleistungen hatte das Finanzamt nicht anerkannt, da im Streitfall die Altenteilsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen vereinbart worden seien. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, der Abzug der Altenteilsleistungen richte sich im Streitfall nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Nach dem Urteil des BFH v. 3.6.1992 (X R 147/88) werde der sachliche Zusammenhang der Altenteilsleistungen mit der vorherigen Vermögensübertragung durch ein zunächst vereinbartes Nießbrauchsrecht nicht unterbrochen.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Nach § 52 Abs. 23g Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (jetzt: § 52 Abs. 23h Satz 1 EStG) ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, ist daher § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. weiter anzuwenden. Die von dem Kläger an seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen beruhen auf dem Übergabevertrag vom 1.2.2007, sodass sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. richtet. In dem Übergabevertrag selbst waren zwar noch keine Versorgungszahlungen zugunsten der Eltern des Klägers vereinbart worden. Vielmehr hatte sich der Vater des Klägers darin den Nießbrauch an den übertragenen Wirtschaftsgütern verbunden mit dem Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt durch Verzicht auf den Nießbrauch den Anspruch auf Versorgungszahlungen zu begründen. Hierdurch wird der Zusammenhang der in dem Vertrag vom 5.10.2010 vereinbarten Versorgungszahlungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung aber nicht ausgeschlossen. Entgegen der im BMF-Schreiben v. 11.3.2010 (BStBl 2010 I S. 227 Rn. 85) vertretenen Auffassung kann die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. bei Ablösung eines Nießbrauchs nach dem 31.12.2007 nicht auf den Fall beschränkt werden, dass die Ablösung und deren Zeitpunkt bereits in dem Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.
Hinweis
In dem Revisionsverfahren unter dem Az. X R 21/14 muss der BFH nun prüfen, ob die Auffassung des FG zutrifft. Vergleichbare Fälle sollten daher durch einen Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.03.2014, 4 K 298/13