Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Altersentlastungsbetrag beträgt im VZ 2024 13,6 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Falls der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr in 2023 vollendete, höchstens 646 EUR. Der Altersentlastungsbetrag wird für Arbeitslohn einerseits und die "positive Summe der anderen Einkünfte" andererseits getrennt ermittelt. Dies hat zur Folge, dass einem Arbeitnehmer, der z. B. außer Arbeitslohn einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung hat, der Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags in voller Höhe zur Verfügung steht – er wird nicht gekürzt um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Altersentlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden.
1.1 Arbeitslohn
Arbeitslohn in dem hier maßgeblichen Sinn sind die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist also der Bruttoarbeitslohn vor Abzug der Werbungskosten oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags einzubeziehen. Steuerfreier Arbeitslohn und pauschal besteuerter Arbeitslohn werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Tarifbegünstigter Arbeitslohn wird in die Bemessungsgrundlage einbezogen, z. B. Entlassungsentschädigungen. Zurückgezahlter Arbeitslohn des laufenden Veranlagungszeitraums mindert die Bemessungsgrundlage. Versorgungsbezüge bleiben bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags außer Ansatz. Gleiches gilt für Versorgungsbezüge, die einem früheren Abgeordneten zufließen.
Da sich der Altersentlastungsbetrag nach dem Bruttoarbeitslohn bemisst, ist er auch dann zu gewähren, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit negativ sind.
Altersentlastungsbetrag bemisst sich nach Bruttoarbeitslohn
Ein 65-jähriger Arbeitnehmer hat in 2024 3.500 EUR Arbeitslohn bezogen. Seine Werbungskosten betragen 3.600 EUR. Der Arbeitnehmer hat somit negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100 EUR. Trotzdem kann er einen Altersentlastungsbetrag von 13,6 % von 3.500 EUR = 476 EUR beanspruchen.
1.2 Positive Summe der anderen Einkünfte
Unter die positive Summe der anderen Einkünfte fallen alle nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelten Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Hierzu rechnen auch außerordentliche Einkünfte. Lediglich die als sonstige Einkünfte anzusetzenden Leibrenten bleiben außer Ansatz, da sie ohnehin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Einzubeziehen sind Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. Altersvermögensgesetzes, die in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf nach § 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen zu Pensionskassen, Pensionsfonds, zu Direktversicherungen oder aber auf Beiträgen beruhen, für die der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder Altersvorsorgezulage nach §§ 79 ff. EStG gewährt worden ist. Hat der Arbeitgeber eine Direktzusage oder eine Unterstützungskassenzusage steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen und hatte der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung bereits Versorgungsleistungen bezogen, scheiden diese Versorgungsleistungen bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags aus. Entsprechendes gilt für mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Renten aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit sie auf versteuerten Beiträgen beruhen, und für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen oder die nach dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 EStG besteuert werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsfolge aus § 2 Abs. 5b EStG ist zwingend. Der Altersentlastungsbetrag bemisst sich allerdings dann unter Einbezug der Kapitalerträge, wenn diese nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Bei dieser Berechnung werden die Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. d. § 2 EStG hinzugerechnet und § 2 Abs. 5b EStG kommt nicht zur Anwendung.
In die Bemessungsgrundlage gehen die "Einkünfte" ein, nicht der "Gesamtbetrag der Einkünfte". Freibeträge mindern die in die Bemessungsgrundlage eingehenden Einkünfte also nur, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben bei den Werbungskosten-Pauschbeträgen des § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG. Sind in den Einkünften neben Leibrenten auch andere wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG enthalten, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von den der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG unterliegenden Teilen der Leibrenten abzuziehe...