Beim Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase seine Arbeitsleistung voll. Er erhält dafür aber nur das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Teilzeitentgelt. Gerät nun der Arbeitnehmer in Insolvenz, so werden die in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte nicht bevorrechtigt behandelt. Schlimmstenfalls geht ein großer Teil verloren. Daher besteht ein Bedarf, dieses Wertguthaben des begünstigten Arbeitnehmers insolvenzmäßig abzusichern.
Wie das zu geschehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach § 8 a des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung in geeigneter Weise durchführen. Wie er das macht, ist seine Sache. Allerdings stellen Konzernbürgschaften keine geeignete Insolvenzsicherung dar. Manche Arbeitgeber richten diesbezüglich ein eigenes Depot ein.
Depot zur Insolvenzsicherung eingerichtet
Arbeitnehmer Wolfgang Müller hat mit seinem Arbeitgeber Hans Groß Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Er wird ein Jahr arbeiten und im darauf folgenden Jahr freigestellt. Hans Groß hat 12 Gehälter (insgesamt 36.000 EUR) als Insolvenzsicherung auf ein eigens eingerichtetes Depot eingezahlt. Im Freistellungsjahr erhält Wolfgang Müller monatlich 1/12, so dass das Depot nach 12 Monaten aufgelöst ist.
Buchungsvorschlag: Einzahlung ins Depot
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1050*/1650* | Depot Insolvenzsicherung | 36.000 | 1200/1800 | Bank | 36.000 |
*Die Konten "Depot Insolvenzsicherung" müssen individuell angelegt werden.
Buchungsvorschlag: monatlichen Beträge
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1740/3720 | Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt | 3.000 | 1050/1650 | Depot Insolvenzsicherung | 3.000 |
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