LfSt Bayern v. 13.12.2017, G 1532.1.1-14/4 St 31
1. Adressaten
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge befasst sind. Sie stellt ausgewählte Änderungen der Vordrucke 2017 gegenüber dem vorangegangenen Erhebungszeitraum dar.
2. Neuer Vordruck: Anlage BEG – Beteiligung an Körperschaften
2.1. Anwendungsbereich
Die Anlage BEG dient der Anwendung des § 7a GewStG bei Organgesellschaften und in allen anderen Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 bzw. des § 8 Nr. 5 GewStG. Sie ist für jede Beteiligung gesondert abzugeben. Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
2.2. Allgemeine Angaben zur Körperschaft, an der die Beteiligung besteht
In den Zeilen 1 – 5 sind allgemeine Angaben zur leistenden Körperschaft zu machen.
2.3. Angaben zur Ausschüttung
In den Zeilen 6 – 11 sind die grundsätzlichen Angaben zu den erhaltenen Bezügen aus der Beteiligung vorzunehmen. Diese umfassen den Gesamtbetrag der Bezüge im Wirtschaftsjahr, sowie die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen, differenziert nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zinsen) und sonstigen Aufwendungen.
Ferner ist zu erklären, ob die Beteiligung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist § 8 Nr. 5 GewStG anzuwenden. Wird die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist in den Zeilen 10 und 11 darzustellen, in welcher Höhe Körperschaften bzw. natürliche Personen beteiligt sind. Soweit die Beteiligung nicht in einem Sonderbetriebsvermögen gehalten wird, erfolgen diese Angaben in den Zeilen 61 – 63 des GewSt 1 A.
2.4. Angaben bei Körperschaften (ggf. als Mitunternehmer)
Die Zeilen 12 – 20 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:
- Körperschaft
- Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch Körperschaften beteiligt sind
- Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar Körperschaften beteiligt sind
In Zeile 12 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1i.V.m. Abs. 4 KStG erfüllen. Die Eintragung erfolgt vor Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG (Bruttobetrag der Bezüge). Bei Mitunternehmerschaften bzw. Organgesellschaften ist in Zeile 13 der anteilig auf Körperschaften entfallende Betrag zu erfassen. In Zeile 14 wird berechnet, in welcher Höhe die Bezüge die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllen.
Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt in Zeile 15. Eine Eintragung ist nur notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 7) nicht vorliegen. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1i.V.m. Abs. 5 KStG (wirtschaftlich betrachtet 95 %) wird hierbei rückgängig gemacht. Bei Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften sind die individuellen Beteiligungsverhältnisse (Zeile 10 der Anlage BEG bzw. Zeile 61 oder 62 des GewSt 1 A) zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG wird eine mehrstufige Berechnung vorgenommen. In einem ersten Schritt wird ein sog. Ausgangsbetrag (Zeile 16) ermittelt. Dies ist der bisher nicht durch § 8b Abs. 1 KStG gekürzte Betrag laut Zeile 14. In den Zeilen 15 und 16 werden die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen stehenden Aufwendungen, differenziert nach Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG sowie sonstigen Aufwendungen, erfasst.
In einem zweiten Schritt erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG (Zeile 19). Dabei werden vom Ausgangsbetrag (Zeile 16) die Aufwendungen (Zeilen 17 und 18) abgezogen. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung der individuellen Beteiligungsverhältnisse. Eine Kürzung ist nicht vorzunehmen, wenn die Bezüge bereits vollumfänglich durch § 8b Abs. 1 KStG freigestellt wurden.
Soweit Zinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gemindert haben (§ 9 Nr. 2a Satz 3 HS. 2 GewStG), findet insoweit § 8 Nr. 1 GewStG keine Anwendung. Diese Zinsen sind bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht zu berücksichtigen. Die Eintragung in den Zeilen 41 bzw. 48 des GewSt 1 A erfolgt dagegen in voller Höhe ohne die vorgenannte Kürzung. Diese erfolgt über die Zeile 67 (KZ 21.65) des GewSt 1 A.
2.5. Angaben für natürliche Personen (ggf. als Mitunternehmer)
Die Zeilen 21 – 28 berücksichtigen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG und sind in den folgenden Konstellationen auszufüllen. Die Beteiligte ist eine:
- Natürliche Person (Einzelunternehmen)
- Mitunternehmerschaft, an der (un-)mittelbar auch natürliche Personen beteiligt sind
- Organgesellschaft (§§ 14, 17 KStG), soweit an dieser (un-)mittelbar natürliche Personen beteiligt sind
In Zeile 21 ist anzugeben, in welcher Höhe die Bezüge laut Zeile 6 die Vor...