Als Amtspflicht bezeichnet man jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers in Bezug auf seine Amtsführung.[1] Die spezifischen Amtspflichten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein behördliches Handeln voraussetzen, zu dem es keine zivilrechtliche Parallele gibt.[2] Während sich spezielle Amtspflichten aus Einzelvorschriften ergeben können, sind allgemeine Amtspflichten solche Verhaltenspflichten, welche die Träger staatlicher Gewalt bei jedem Handeln und gegenüber jedermann treffen.[3]

Amtspflichten ergeben sich also aus geltendem Recht, und zwar aus allen denkbaren Rechtsquellen. In Betracht kommen Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gewohnheitsrecht, Rechtsgrundsätze und Innenrecht (Verwaltungsvorschriften, innerdienstliche Weisungen, Erlasse, Rundverfügungen).[4]

 
Praxis-Beispiel

Gehorsamspflicht gegenüber Vorgesetzten

Die Verwaltung ist hierarchisch strukturiert. Daher hat der Beamte eine Gehorsamspflicht gegenüber den Anweisungen seiner Vorgesetzten. Daraus folgt, dass der Beamte seine Amtspflicht verletzt, wenn er eine Anweisung seiner Vorgesetzten nicht befolgt.[5] Kollidiert die Pflicht des Amtswalters zu rechtmäßigem Handeln mit seiner Gehorsamspflicht/Weisungsgebundenheit, geht die Gehorsamspflicht grundsätzlich vor mit der Folge, dass es bei rechtswidrigem, aber weisungsgemäßem Verhalten des handelnden Amtswalters an der Amtspflichtverletzung fehlt. Die Amtspflichtverletzung ist dann in der rechtswidrigen Weisung zu sehen.[6]

[1] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 31; vgl. Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1075; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012 Rz. 33.
[2] Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019 Rz. 1272.
[3] Dörr, Staatshaftung in Europa, 2014, S. 137.
[4] Aufzählung bei Staudinger, in Hk-BGB, 10. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 11.
[5] Schlick, NJW 2009, S. 3488 f.
[6] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1078.

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