Es kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Amtsträgers zugleich eine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB darstellt.[1] Dies folgt aus der umfassenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.[2] Damit stellt grundsätzlich schon jeder unrichtige Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Die Finanzverwaltung hat kein Recht auf Fehler – auch nicht im Massenverfahren der Besteuerung.[3]

[1] Vgl. Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1077.
[2] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1077; Jeromin/Kirchberg, in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 18 Rz. 24.
[3] Krömker/Nöcker, AO-StB 2016 S. 4.

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