Es kann davon ausgegangen werden, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Amtsträgers zugleich eine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB darstellt.[1] Dies folgt aus der umfassenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.[2] Damit stellt grundsätzlich schon jeder unrichtige Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Die Finanzverwaltung hat kein Recht auf Fehler – auch nicht im Massenverfahren der Besteuerung.[3]
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