Die Amtspflicht bezweckt den Schutz Dritter, wenn sie nicht ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit, des Staats oder dem öffentlichen Wohl zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Einzelnen oder eines abgeschlossenen Personenkreises bezweckt. Man kann von einer Sonderbeziehung zwischen dem Amtswalter und dem Geschädigten sprechen.[1]

[1] Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rz. 136.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge