Abgeordnete sind zu recht- und gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, d. h. sie müssen das Grundgesetz beachten und dürfen keine verfassungswidrigen formellen Gesetze verabschieden. Die entsprechende Amtspflicht der Abgeordneten resultiert aus Art. 20 Abs. 3 GG.[1] Allerdings wird die Drittbezogenheit bei sog. legislativem Unrecht allgemein verneint.[2] Gesetzgebungsorgane üben ihre Aufgaben nicht im Interesse Einzelner, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit aus.[3] In Ermangelung eines konkreten Adressatenkreises[4] besteht die Amtspflicht zum Erlass rechtmäßiger Rechtsnormen nur im öffentlichen Interesse.[5] Eine Bezugnahme auf bestimmte Personen oder Personengruppen fehlt.[6]
Von der Finanzverwaltung herausgegebene Verordnungen, Erlasse, allgemeine Dienstanweisungen und Verwaltungsvorschriften dienen ebenfalls nicht dem Interesse Einzelner, weil sie nur eine einheitliche Rechtsanwendung bzw. Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Eine Amtshaftung bei sog. normativem Unrecht scheidet mangels Drittbezogenheit aus.[7]
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