Einen abschließenden Katalog drittbezogener Amtspflichten gibt es nicht.
Als Amtspflichten mit Drittbezogenheit werden z. B. genannt:[1]
- Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung,
- Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
- Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte,
- Veranlagung, Erhebung und Beitreibung von Steuern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.[2]
Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechtsgeschäften (insbesondere Kreditgeschäften) keine Vermögensschäden zu erleiden.[3]
Prüfung im Einzelfall
Die Prüfung, ob eine Amtspflicht mit Drittbezogenheit vorliegt und verletzt wurde, muss immer im Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien erfolgen.
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