OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.10.1997, InvZ 1010 A - 5 - St II 24

 

1. Antragsfrist:

Nach § 6 Abs. 1 InvZulG ist der Antrag auf lnvzul bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

Für die im Kalenderjahr 1996 oder im Wirtschaftsjahr 1995/1996 abgeschlossenen Investitionen, geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten endet mithin die Abgabefrist mit Ablauf des 30.9.1997.

Wegen begünstigter Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung vorgenommen worden sind und Anträgen, die vor Ablauf des maßgebenden Kalenderjahrs gestellt werden, weise ich auf Tz. 77 i.V.m. Tz. 86 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, BStBl 1991 I S. 768, Anhang 18 II EStH 1996, ESt-Kartei, InvZulG, Karte 1, ergänzend hin.

Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA zu stellen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 lnvZulG). Das gilt auch in den Fällen der gesonderten Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO.

Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist der Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen FA zu stellen § 6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG).

Geht der Antrag auf lnvZul nach Ablauf der Antragsfrist beim zuständigen FA ein, so hat der Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 Abs. 1 AO vorzubringen.

 

2. Amtlicher Vordruck:

Nach § 6 Abs. 3 InvZulG ist der Antrag „nach amtlichem Vordruck” zu stellen. Die Verwendung eines für einen anderen Begünstigungszeitraum vorgesehenen Vordruckes stellt damit grundsätzlich keine ordnungsgemäße Antragstellung dar. Ein solcher Antrag könnte allenfalls dann unschädlich sein, wenn der Vordruck durch Hinzufügen der nach dem neuen Vordruck erforderlichen Angaben ergänzt wird. Die bloße Änderung der Jahreszahl reicht jedenfalls nicht aus (vgl. u.a. FG Thüringen, Urteil vom 15.11.1995, EFG 1996 S. 338).

 

3. Eigenhändige Unterschrift:

Des weiteren ist nach § 6 Abs. 3 InvZulG der Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Der Antrag ist danach nur dann wirksam, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb der Antragsfrist unterzeichnet worden ist, Tz. 79 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991 , Anhang 18 II EStH 1996, ESt-Kartei, InvZulG, Karte 1. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt sich der gesetzliche Vertreter nach den zivilrechtlichen Regelungen bzw. nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutet, daß entweder der Antrag von allen gesamtvertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein muß oder die Gesellschafter gegenüber dem Antragsunterzeichner eine Ermächtigung zur Alleinvertretungsbefugnis erteilt haben müssen.

Die Unterschrift eines gewillkürten Vertreters (z.B. des Prokuristen, des Steuerbevollmächtigten u.a.) reicht nicht aus. Es sei denn, es liegt ein Fall des § 150 Abs. 3 AO vor.

Ein nur vom Bevollmächtigten des Anspruchsberechtigten unterschriebener Antrag ist deshalb innerhalb der Antragsfrist um die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters zu ergänzen, Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 31.3.1992, BStBl 1992 I S. 236, Anhang 18 III EStH 1996.

Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Nachholung der Unterschrift regelmäßig nicht mehr möglich.

In den Fällen jedoch, in denen der Antrag so rechtzeitig vor Ende der Antragsfrist gestellt wurde, daß es nach § 89 AO die Pflicht der zuständigen Finanzbehörde gewesen wäre, auf die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschriftsleistung bzw. der durch den gesetzlichen Vertreter hinzuweisen und dieser Hinweis unterblieben ist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO) zu gewähren.

In diesem Zusammenhang weise ich hin auf die gegenwärtige FG-Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit eines per Telefax gestellten Antrags auf InvZul. Nach einem Urteil des FG Brandenburg vom 28.3.1996, EFG 1997 S. 124, sollen die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bei Übermittlung eines Antrags per Telefax nicht vorliegen. Nach Auffassung des erkennenden Senats fehle es hierbei an der eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG. Eine Kopie der Originalunterschrift genüge den Anforderungen dieser Vorschrift nicht. Dagegen hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 12.9.1996, IV 271/95, EFG 1997 S. 125, entschieden, daß ein unter Verwendung des amtlichen Vordrucks erstellter und dem FA per Telefax übermittelter Antrag auf lnvzul die Frist des § 6 Abs. 1 InvZulG wahrt, wenn dieser später durch Vorlage eines mit der Telekopie identischen Originals bestätigt wird. Gegen beide Urteile wurde jeweils Revision eingelegt; Rev.-Az. BFH: IIIR 87/96 (betr. FG Brandenburg) und Rev.-Az. BFH: IIIR 101/96 (betr. FG Nürnberg).

Wegen der gleichen Rechtsfrage anhängige Ei...

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