OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.8.2000, InvZ 1010 A - 5 - St II 24

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

 

Antragsrecht:

Ein Antrag auf Investitionszulage kann nur von Personen und Rechtsgebilden gestellt werden, die für die Investitionszulage anspruchsberechtigt sind. Dies sind neben natürlichen Personen auch Personengesellschaften und Körperschaften, soweit diese nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Reine Rechtsgemeinschaften i.S. der §§ 741 ff. BGB; z.B. Labor- und Apparategemeinschaften von Freiberuflern und ähnliche Gemeinschaften, sind hingegen nicht selbst anspruchs- und somit auch nicht antragsberechtigt (vgl. Tz. 8, BMF-Schreiben vom 28.8.1991, IV B 3 – InvZ 1010 – 13/91, BStBl 1991 I S. 768). In diesen Fällen können rechtswirksame Anträge auf Investitionszulage nur von den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft gestellt werden. Der Antrag bezieht sich dann jeweils auf den vermögensrechtlichen Anteil am begünstigten Wirtschaftsgut des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft.

Zwischen den Begriffen Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1996 und Antragsberechtigter besteht in den Fällen keine Übereinstimmung, in denen der Anspruchsberechtigte im Wirtschaftsleben nach außen nicht in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei einer atypisch stillen Gesellschaft erfüllt, die als Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar anspruchsberechtigt ist, bei der jedoch das Antragsrecht ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäfts zusteht.

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger in die Anspruchsberechtigung des Rechtsvorgängers ein (vgl. Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.). Er übernimmt damit auch das Recht, einen Antrag auf Investitionszulage zu stellen, soweit dieses Recht vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeübt wurde. Dies bedeutet auch, dass die weiteren formalen Voraussetzungen nunmehr von den Verhältnissen des Rechtsnachfolgers abhängig sind.

Bei der Einzelrechtsnachfolge (z.B. Veräußerung) geht weder die Anspruchsberechtigung noch das Antragsrecht auf den Rechtsnachfolger über. Der beim Rechtsvorgänger verbleibende Anspruch auf Investitionszulage ist auch von diesem durchzusetzen. Soll nach den vertraglichen Vereinbarungen der Rechtsnachfolger die Investitionszulage erhalten, handelt es sich insoweit um eine schuldrechtliche Vereinbarung, die auf das Antragsrecht keine Auswirkung hat.

 

Antragsfrist:

Nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1996 ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30.9. des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen worden, Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet oder Teilherstellungskosten entstanden sind (z.B. Kalenderjahr 1997 → Abgabefrist: 30.9.1998).

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr endet die Antragsfrist nicht schon am 30.9., der auf das Wirtschaftsjahr folgt, sondern ebenfalls erst am 30.9., der auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Wirtschaftsjahr abgelaufen ist (z.B. Wirtschaftsjahr 1996/1997 → Abgabefrist: 30.9.1998).

Da § 6 Abs. 1 InvZulG 1996 lediglich das Ende der Antragsfrist, nicht aber deren Beginn bezeichnet, kann ein rechtswirksamer Antrag auf Investitionszulage nicht nur nach, sondern auch vor Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres gestellt werden (vgl. Tz. 77 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.). Die Investitionszulage darf aber erst nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres festgesetzt werden (vgl. Tz. 86 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, a.a.O.).

Für begünstigte Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung vorgenommen worden sind, ist der Antrag innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind (vgl. Tz. 77, BMF-Schreiben vom 28.8,1991. a.a.O.). Die Antragsfrist richtet sich somit auch in diesen Fällen nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Werden beispielsweise für einen Betrieb bestimmte Wirtschaftsgüter im Dezember 1997 angeschafft und der Betrieb im Februar 1998 eröffnet, endet die Antragsfrist nicht am 30.9.1999, sondern bereits am 30.9.1998.

Wurde die Antragsfrist versäumt, ist ggf. die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO zu prüfen.

 

Zuständiges FA:

Der Antrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 lnvZulG 1996 bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen FA §§ 19, 20 AO) zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO gesondert festzustellen sind.

Bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG und bei Gesellschaften, deren Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit mehreren Beteiligten zuzurechnen sind, hat die Antragstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1996 bei dem FA zu erfolgen, das die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO durchzuführ...

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