Leitsatz
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren haben die Eltern grundsätzlich auch dann Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland leistet und seine Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR jährlich nicht überschreiten. In diesen Fällen muss jedoch der Träger eines solchen freiwilligen sozialen Jahres seinen Sitz in Deutschland haben.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers konnte im Anschluss an das Abitur im Jahr 2002 im Rahmen des Programms "Live and Work in Australia" in Australien ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Träger dieses Programms ist eine britische Wohlfahrtsorganisation mit Sitz in Großbritannien. Den Antrag des Klägers auf Gewährung des Kindergeldes lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass es sich nicht um freiwilliges soziales Jahr im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG handele, weil der Träger des sozialen Jahres nicht seinen Sitz im Inland hätte. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass weder in § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG noch in dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gefordert würde, dass bei einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland, der Träger des jeweiligen Dienstes seinen Sitz im Inland haben müsse.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG nicht erfüllt sind. Ein freiwilliges soziales Jahr kann zwar auch im Ausland abgeleistet werden. Allerdings muss der Träger eines solchen freiwilligen Jahres seinen Sitz in Deutschland haben oder - sofern er seinen Sitz im Ausland hat - durch eine deutsche Landesbehörde als Träger eines solchen Jahres zugelassen worden sein. Außerdem muss ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland von einer zentralen Stelle eines anerkannten Trägers pädagogisch begleitet werden. Ausgehend von diese Grundsätzen handelt es sich nach Auffassung des FG bei der Teilnahme der Tochter des Klägers an dem Programm "Live and Work in Australia" nicht um ein begünstigtes freiwilliges soziales Jahr im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG. Ausschlaggebend ist, dass der Träger seinen Sitz in Großbritannien hat und nicht von einer deutschen Landesbehörde als Träger eines sozialen Jahres im Ausland zugelassen ist. Außerdem ist die Tochter des Klägers während ihres Aufenthaltes in einem Mädcheninternat in Australien nicht von einer zentralen Stelle eines anerkannten Trägers pädagogisch begleitet worden.
Hinweis
In dem inzwischen anhängigen Revisionsverfahren (Az. III R 61/06) hat der BFH die Frage zu klären, ob der Träger eines sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben muss. Betroffene sollten daher bei vergleichbaren Sachverhalten gegen die Ablehnung des Kindergeldantrages Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.10.2005, 14 K 364/03