vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 61/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland durch ausländischen Träger nur unter engen Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zwar kann ein freiwilliges soziales Jahr auch im Ausland geleistet werden. Als Träger kommen jedoch nur juristische Personen in Betracht, die Maßnahmen i. S. des § 3 FSJG durchführen, Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen. Ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland muss zwingend pädagogisch begleitet werden.
- Der Träger muss seinen Sitz grundsätzlich in Deutschland haben. Über die Zulassung eines ausländischen Trägers entscheidet die zuständige Landesbehörde.
- Die Teilnahme an dem Programm „Life and Work in Australia” beinhaltet kein freiwilliges soziales Jahr i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d; FSJG §§ 3, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 31.03.2009; Aktenzeichen III R 61/06) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tochter des Klägers ein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d Einkommensteuergesetz (EStG) abgeleistet hat.
Die Tochter des Klägers, ist am…geboren und besuchte zunächst das Gymnasium ..., wo sie das Abitur ablegte. Im…teilte ihr die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) mit, dass sie in das Programm „Live and Work in Australia” aufgenommen worden sei und dass sie voraussichtlich in der Zeit vom…bis zum…ein „freiwilliges soziales Jahr” in Australien ableisten könne. Träger des Programms „Live and Work in Australia” ist die britische Wohlfahrtsorganisation GAP Activity Projects Ltd. mit Sitz in Großbritannien.
Die beklagte Agentur für Arbeit (AA) gewährte dem Kläger zunächst für seine Tochter laufend Kindergeld in gesetzlicher Höhe. Am…beantragte der Kläger sodann bei der AA, ihm auch für die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres seiner Tochter Kindergeld zu gewähren. Mit Bescheid vom…lehnte es die AA ab, dem Kläger…weiterhin Kindergeld zu zahlen. Das Programm „Live and Work in Australia” sei kein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG. Mit Bescheid vom…korrigierte die AA ihren Aufhebungsbescheid vom…und gewährte dem Kläger für seine Tochter nachträglich Kindergeld für die Monate…und .... Anschließend legte der Kläger gegen den Bescheid vom…Einspruch ein. Das Programm „Live and Work in Australia” sei von der AA mit einer Werbebroschüre angepriesen worden. Andere Familienkassen in Deutschland hätten daher in vergleichbaren Fällen ein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG anerkannt. Mit Einspruchsbescheid vom…wies die AA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein freiwilliges soziales Jahr i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG könne nur angenommen werden, wenn der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz im Inland habe. Daran fehle es hier. Träger des Programms „Live and Work in Australia” sei die GAP, die ihren Sitz in Großbritannien habe.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Weder aus § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG noch aus dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002, Bundesgesetzblatt 2002 I, Seite 1667 ff. (FSJG) ergebe sich, dass Kindergeld bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland nur dann weiterbewilligt werden könne, wenn der Träger des jeweiligen Dienstes seinen Sitz im Inland habe. § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. d EStG verweise lediglich für den Begriff des freiwilligen sozialen Jahres auf § 3 FSJG. In § 3 FSJG sei jedoch gerade nicht geregelt, dass der Träger des im Ausland geleisteten freiwilligen sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben müsse. Die Anforderung an den Träger seien vielmehr isoliert in § 5 FSJG geregelt. Diese Regelung stehe jedoch augenscheinlich in keinerlei Bezug zu der Definition des freiwilligen sozialen Jahres in § 3 FSJG. Daraus folge eindeutig, dass bei einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland nicht ausschlaggebend sei, wo der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz habe. Dementsprechend hätten daher die Agenturen für Arbeit in…und in…in vergleichbaren Fällen unabhängig vom Sitz des Trägers Kindergeld gewährt. Nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) müsse nun auch im Streitfall so verfahren werden.
In der Zeit vom…bis zum…hat…als Teilnehmerin des Programms „Live and Work in Australia” ein Auslandspraktikum in einem Mädcheninternat in Perth, Australien absolviert.
Der Kläger beantragt,
die Agentur für Arbeit zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom…in der Gestalt des Änderungsbescheids vom…sowie in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom…für seine Tochter für die Zeit vom…bis zum…Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähr...