Leitsatz
1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a.F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n.F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d.h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. u.a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.
Normenkette
§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 3 UStG, § 10 Abs. 1, § 17a Abs. 4, § 17a Abs. 2 UStDV a.F., Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 16. EG-RL, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 CMR-Übereinkommen, § 94 FGO, § 165 ZPO
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch. Das Finanzamt beanstandete die der Klägerin hierfür vorliegenden Belege und sah die Lieferungen als steuerpflichtig an. Das FG (FG München, Urteil vom 29.1.2014, 3 K 631/11, Haufe-Index 7367176, EFG 2014, 50) wies die Klage im Hinblick auf die Belegmängel überwiegend ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Wird der Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung versendet, hat der Unternehmer nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV die Versendung belegmäßig durch einen handelsüblichen Frachtbrief nachzuweisen. Hierzu gehört auch der CMR-Frachtbrief.
a) Für die Frage, welche Angaben ein derartiger Frachtbrief zu enthalten hat, orientiert sich der BFH an den Angaben, die die Speditionsbescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV zu enthalten hat. Erforderlich ist danach insbesondere die Angabe des Auftraggebers der Versendung. Daher ist diese Angabe auch bei CMR-Frachtbriefen erforderlich. Im CMR-Frachtbrief wird der Auftraggeber der Versendung als Absender bezeichnet. Absender ist nach dem dem CMR zugrunde liegenden Beförderungsvertrag derjenige, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
b) Trägt sich der Unternehmer im CMR-Frachtbrief selbst als Absender ein, obwohl der Abnehmer Auftraggeber der Versendung ist, enthält der Frachtbrief unzutreffende Angaben, sodass seine belegmäßige Beweiswirkung entfällt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer den Rechtsbegriff des Absenders missversteht.
c) In diesem Fall kann der Unternehmer auch keine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG geltend machen. Denn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit beruht nicht auf unrichtigen Angaben des Abnehmers, sondern einer unzutreffenden Eigenangabe des Unternehmers, dem bekannt ist, dass er nicht Auftraggeber des Beförderers ist.
d) Stehen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit auch nicht objektiv fest, wird damit die Lieferung aufgrund des falsch ausgefüllten Frachtbriefs steuerpflichtig.
2. Der Belegnachweis nach § 17a UStDV erfordert auch die Angabe eines konkreten Bestimmungsorts. Die bloße Angabe, dass der Liefergegenstand das Inland verlässt oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird, reicht nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.7.2015 – V R 38/14