Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Hat eine Finanzbehörde die Eidgenössische Zollverwaltung um Zustellung eines Bescheids an den Abgabenschuldner in der Schweiz ersucht und bestreitet dieser den Erhalt des Bescheids, ist die Bekanntgabe nur wirksam, wenn die Zustellung aus dem Zustellungszeugnis zweifelsfrei hervorgeht.
Sachverhalt
Ein Hauptzollamt (HZA) ersuchte die Eidgenössische Zollverwaltung im Juni 2012 um Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids an den Kläger in der Schweiz. Die dortige Oberzolldirektion W teilte im Juli 2012 mit, den Bescheid am 27.6.2012 zugestellt zu haben. Da der Kläger die Abgaben nicht zahlte, richtete das HZA im April 2017 ein Vollstreckungsersuchen an die Schweiz. Der Kläger wurde über dieses Ersuchen unter Beifügung des Einfuhrabgabenbescheids informiert.
Im Anschluss hieran machte der Kläger gegenüber dem HZA geltend, dass ihm der Bescheid erstmals im April 2017 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekanntgegeben worden sei. Das HZA ist der Auffassung, dass der Bescheid dem Kläger nachweislich bereits im Jahr 2012 zugestellt und damit bestandskräftig geworden sei.
Entscheidung
Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Einfuhrabgabenbescheid dem Kläger im Juni 2012 zugegangen ist.
Bei einer Zustellung im Ausland wird die Zustellung durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 VwZG. Ein solches Zeugnis hat die Oberzolldirektion W zwar ausgestellt, aber nicht vollständig ausgefüllt. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, ob das Schriftstück durch Übergabe an den Kläger persönlich oder auf andere Weise zugestellt wurde. Die Zustellungsbescheinigung darf sich nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken, sondern muss Angaben über den Zeitpunkt der Zustellung enthalten und Aufschluss darüber geben, an wen und in welcher Form das Schriftstück übergeben worden ist.
Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 8 VwZG geheilt, denn der Kläger hat eine Bekanntgabe ausdrücklich und unwiderlegt bestritten.
Hinweis
Das HZA hat gegen die finanzgerichtliche Entscheidung Revision unter dem Az beim BFH VII R 7/19 eingelegt. Der BFH wird nun entscheiden müssen, ob die wirksame Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids in der Schweiz voraussetzt, dass aus dem Zustellzeugnis der Eidgenössischen Zollverwaltung erkennbar ist, in welcher Form die Zustellung erfolgte, welcher Person der Bescheid übergeben wurde und in welcher Beziehung diese Person zu dem Abgabenschuldner steht.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018, 11 K 2208/17