Leitsatz
Der Klagegegenstand ist entsprechend der in der FGO benannten Form darzustellen.
Sachverhalt
Die Kläger wandten sich gegen die geänderten Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung. Die Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, sodass die Kläger Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben. Trotz Aufforderung durch das Gericht wurde die Klage nicht begründet und das Klagebegehren nicht bezeichnet. Hierauf setzte die Berichterstatterin eine Ausschlussfrist, um das Klagebegehren zu bezeichnen. Am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht ging beim Gericht eine E-Mail ein, diese wurde zudem ausgedruckt und dem Gericht zugefaxt. Eine handschriftliche Unterschrift des Vertreters befand sich nicht unter der E-Mail oder dem Fax.
Entscheidung
Das angerufene Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig. Es fehle hier an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, weil der Klagegegenstand nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bezeichnet worden sei. Zwar sei hier vor Fristende ein Schriftsatz bei Gericht eingegangen, der zumindest hinsichtlich der Umsatzsteuer erkennen lasse, was die Kläger begehren. Dieser Schriftsatz erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Nach der ständigen Rechtsprechung bedürfe dieser Schriftsatz nämlich einer handschriftlichen Unterschrift des Klägers oder seines steuerlichen Vertreters. An einer solchen handschriftlichen Unterzeichnung des Schreibens habe es hinsichtlich des Faxes gefehlt. Auch die E-Mail entspreche nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Bezüglich der Einkommensteuer sei die Klage bereits deshalb unzulässig, weil es an jeder Angabe zum Klagebegehren fehle.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist zutreffend. Im Gegensatz etwa zum zivilgerichtlichen Klageverfahren ist das Finanzgerichtsverfahren eigentlich als recht wenig formal anzusehen. Da der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt, werden dem Kläger oder seinem Vertreter viele Formalien abgenommen, die im Zivilgerichtsverfahren selbstverständlich sind. Insofern ist es erstaunlich, dass trotzdem immer wieder etwas schief geht. Dabei ergibt sich der notwendige Inhalt der Klage aus § 65 FGO (vgl. Herbert, in Gräber, FGO, § 65 FGO Rz. 10ff., Stand 2019). Die Klage muss enthalten den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei einer Anfechtungsklage auch den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung. Sie soll - muss aber nicht - einen Antrag enthalten, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitteln sollen angegeben werden und der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden. Wenn das nicht der Fall ist, muss das Finanzgericht sogar noch eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegen. Warum es dem Klägervertreter hier nicht gelungen ist, diese Formalien einzuhalten, ist anhand der knappen Sachverhaltsdarstellung schwer zu beurteilen. Oft liegt es ja nicht an den steuerlichen Beratern, sondern an den Mandanten, die die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht liefern. Dem steuerlichen Vertreter hätte aber zumindest die Wirkung der Ausschlussfrist bekannt sein müssen. Auch hätte er wissen müssen, dass ein Fax von ihm hätte unterschrieben werden müssen und eine E-Mail als elektronisches Dokument nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn die Voraussetzungen des § 52a FGO erfüllt sind. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortlichen Person aufweisen und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht sein. An alledem fehlte es hier.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2021, 10 K 3452/18 E,U