OFD Düsseldorf, Verfügung v. 3.2.1998, InvZ 1400 A - St 1314

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß bei der Bearbeitung von Anträgen auf InvZul darauf zu achten ist, daß alle formellen Voraussetzungen für die Gewährung der InvZul vorliegen. Zu den Formerfordernissen gehört nach § 6 InvZulG 1996 neben der Einhaltung der Antragsfrist, der Antragstellung nach amtlichem Vordruck und der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags durch den Anspruchsberechtigten auch die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im InvZul-Antrag (vgl. hierzu Rdn. 77 bis 81 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991, BStBl 1991 I S. 768).

Welche Anforderungen an die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im InvZul-Antrag zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Beschluß vom 21.3.1995, BFH/NV 1995 S. 928). Die Angaben müssen jedoch so konkret sein, daß sie bei einer Außenprüfung einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Demzufolge genügt eine Zusammenfassung von mehreren unterschiedlichen Wirtschaftsgütern in einer Antragsposition diesen Anforderungen nicht (vgl. FG Saarland, Urteil vom 4.9.1987 betreffend Betriebs- und Geschäftsausstattung, EFG 1988 S. 37, rkr.; FG Thüringen, Urteil vom 15.11.1995 betreffend Ladeneinrichtung, EFG 1996 S. 337; rkr.; FG Nürnberg, Urteil vom 12.9.1996 betreffend Büromöbel, EFG 1997 S. 125; Rev. eingelegt, Az. des BFH IIIR 101/96; FG Thüringen, Urteil vom 16.4.1997 betreffend Apothekeneinrichtung, EFG 1998 S. 61, rkr.).

Die genaue Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter im Antragsvordruck selbst kann nur unterbleiben, wenn das einzelne Wirtschaftsgut anhand der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (insbesondere Rechnungen) eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist gewährleistet, wenn sowohl die einzelnen Wirtschaftsgüter als auch die jeweiligen Preise aus den Unterlagen ersichtlich sind. In diesen Fällen sind stets Ablichtungen der eingereichten Unterlagen als Bestandteil des InvZul-Antrags zu den Akten zu nehmen.

Darüber hinaus sollte der Anspruchsberechtigte unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Antrag auf InvZul vorsorglich darauf hingewiesen werden, daß bei künftiger Antragstellung die Wirtschaftsgüter im Antrag selbst bzw. falls erforderlich nach gleichem Schema auf einem besonderen Blatt genau zu bezeichnen sind.

Wird im Rahmen der Bearbeitung eines InvZul-Antrags festgestellt, daß die im Antrag aufgeführten Wirtschaftsgüter offensichtlich nicht oder nur z.T. ausreichend genau bezeichnet sind, so ist der Anspruchsberechtigte, sofern er die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter innerhalb der Antragsfrist noch nachholen kann, darauf hinzuweisen § 89 AO). Wird innerhalb der Antragsfrist die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter nicht nachgeholt, so ist der Antrag insoweit unwirksam und die InvZul insoweit zu versagen.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 6

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