Leitsatz
Die Grundsätze, nach denen die Angemessenheit der Vergütung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu prüfen ist, wurden durch die Rechtsprechung in weiten Teilen abgeklärt. Dagegen ist die Frage, welche Grundsätze bei einer Beschäftigung von mehreren Geschäftsführern gelten, noch weitgehend offen. Im Urteil wird ausgeführt, dass für jeden einzelnen Anstellungsvertrag die Angemessenheit zu prüfen ist. Die heranzuziehenden Werte aus Gehaltsstrukturuntersuchungen beziehen sich nur auf einen Geschäftsführer und sind deshalb bei Anstellung mehrerer Geschäftsführer zu erhöhen. Dagegen kann die Tätigkeit für eine zweite GmbH zur Kürzung der angemessenen Werte führen.
Sachverhalt
Herr A war bei der X-GmbH als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer angestellt. Er erhielt dafür eine Gesamtausstattung zwischen 238 000 und 253 000 DM. Seine Mutter war ebenfalls als Geschäftsführerin angestellt und erhielt zwischen 158 000 DM und 166 000 DM als Vergütung. Zugleich war A auch noch Geschäftsführer bei der Y-GmbH, woraus er ein Gehalt von 168 000 DM bis 214 000 DM bezog. Das Finanzamt hat als angemessene Gesamtausstattung der beiden Geschäftsführer der X-GmbH nur einen Betrag von 300 000 DM anerkannt.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg, denn das FG ermittelte eine angemessene Gesamtausstattung für den A, die unter dem vom Finanzamt berücksichtigten Betrag liegt.
Dazu führt das FG aus, dass jedes einzelne Anstellungsverhältnis mit einem Geschäftsführer auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu prüfen ist. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn ein Geschäftsführer nur in untergeordneten Bereichen tätig ist und damit ohne leitende Funktion ist, bei vergleichbaren Gesellschaften nur ein Geschäftsführer angestellt ist oder ein Geschäftsführer derart entlastet ist, dass er bei einem Fremdvergleich nur noch ein vermindertes Gehalt bekommen würde. Ferner kann eine Beschäftigung bei einer weiteren GmbH zur Reduzierung des ansonsten üblichen Gehalts führen kann. Dabei kommt eine Kürzung entsprechend dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit für die beiden Gesellschaften in Betracht.
Die Werte üblicher Gehälter in den einschlägigen Gehaltsuntersuchungen stellen nach Auffassung des FG nur das Entgelt für einen Geschäftsführer dar. Es ist deshalb nicht zulässig, die Gesamtsumme aller Geschäftsführergehälter auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus diesen Untersuchungen ergibt. Vielmehr sind die Werte bei der Beschäftigung mehrer Geschäftsführer entsprechend zu erhöhen.
Hinweis
Dagegen vertrat das Hessische FG (Hessisches FG, Urteil v. 18.1.2000, 4 K 3248/99, EFG 2000 S. 1032) die Auffassung, dass die Werte der Gehaltsuntersuchungen das Entgelt für alle Geschäftsführer widerspiegeln. Damit wird die Entscheidung des BFH zur Nichtzulassungsbeschwerde mit Interesse abzuwarten sein; Az des BFH: I B 150/03.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003, 2 K 870/01