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Die allgemeinen Grundsätze einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten auch für den Anhang unvermindert.[1] Nach der Kommentierung erlangen insbesondere die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung[2] für die Aufstellung des Anhangs eine besondere Bedeutung:[3]
- Grundsatz der Wahrheit bzw. Willkürfreiheit:[4] Hiernach müssen die Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.[5]
Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB): Der Anhang hat alle für diesen vorgeschriebenen bzw. wahlweise in diesen verlagerten Berichtsangaben zu enthalten.[6]
Darüber hinaus muss er sämtliche Angaben enthalten, die zur Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB erforderlich sind.[7]
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB): Hiernach muss die Berichterstattung verständlich und eindeutig in der Aussage sein.[8]
- Grundsatz der Stetigkeit: Dieser Grundsatz ist in der Literatur deshalb sehr umstritten,[9] da § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB den Anhang nicht explizit erwähnt. Gleichwohl ist der Anhang aus dem Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB auch nicht explizit ausgeschlossen (beachte Formulierung: "insbesondere Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen …"). Nach der hier vertretenen Auffassung ist aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Stetigkeit der Berichterstattung durch Beibehaltung einer bestimmten Struktur sinnvoll und dient dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit.[10] Der Grundsatz der Stetigkeit umfasst in diesem Sinne insbesondere auch die Entscheidung, einzelne oder sämtliche Wahlpflichtangaben in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang stetig darzustellen.[11]
- Grundsatz der Wesentlichkeit:[12] In Einzelfällen fordert das Gesetz explizit nur Angaben, wenn diese wesentlich sind (so z. B. § 285 Nr. 3a HGB, § 285 Nr. 12 HGB, § 285 Nr. 21 HGB), nicht "von untergeordneter Bedeutung" (z. B. § 285 Nrn. 31, 32 HGB) bzw. von "besonderer Bedeutung" (z. B. § 285 Nrn. 3a, 32 und 33 HGB)[13] oder "erheblich" (z. B. § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) sind. Aber auch in den sonstigen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Hinweis auf die Wesentlichkeit fehlt, gilt ebenfalls der Grundsatz der Wesentlichkeit als Maßstab, der an die Berichterstattung anzulegen ist.[14] Andernfalls würde durch eine Vielzahl von Angaben das Gesamtbild verschleiert[15] und damit der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des Anhangs beeinträchtigt.
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