Werden Gehaltsbestandteile versehentlich zu Unrecht gezahlt, gehört die Zahlung zum Arbeitslohn und ist im Zeitpunkt des Zuflusses entsprechend zu versteuern. Die Rückzahlung dieser Beträge ist durch den Arbeitsvertrag, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, beeinflusst. Die versehentliche Zahlung stellt Betriebsausgaben, keine verdeckte Gewinnausschüttung, dar. Die Rückzahlung ist entsprechend Betriebseinnahme der Gesellschaft, keine verdeckte Einlage. Entsprechend führt die Rückzahlung bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu Werbungskosten. Steuerlich zu erfassen ist die Rückzahlung bei dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abflusses nach § 11 EStG, also nicht rückwirkend auf den Zuflusszeitpunkt. Das gilt auch für beherrschende Gesellschafter. Für den Abfluss gibt es keine Fiktion wie bei dem Zufluss, da die Gesellschaft den Gesellschafter nicht beherrscht und daher den Gesellschafter nicht aufgrund einer beherrschenden Position veranlassen kann, die Rückzahlung zu leisten.[1]

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