OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.5.2004, S 1900 - 22 - St 217/S 0171 - 155 - St 217
1. Errichtung unselbstständiger Stiftungen
Unselbstständige Stiftungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Stiftungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals, da ein Mindestkapital für diese Stiftungen nicht vorgeschrieben ist. Ebenso sind Spendensammelstiftungen und sog. Anhangstiftungen Stiftungen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. In der Gründung von Anhangstiftungen ist grundsätzlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO zu sehen.
2. Unterhaltszahlungen an den Stifter
Gemäß § 58 Nr. 5 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Hiernach ist es nicht zulässig, generell einen Teil der Erträge der Stiftung an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen auszuzahlen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. z.B. die Begründung für eine Anhebung der Höchstgrenze von einem Viertel auf ein Drittel des Einkommens im Regierungsentwurf des Vereinförderungsgesetzes vom 18.12.1989 – BT-Drucksache 11/4176) ergibt, ist es deren Sinn und Zweck, einem potenziellen Stifter die Sorge zu nehmen, er sowie seine nächsten Angehörigen – insbesondere Enkel und Kinder – könnten unvorhergesehenerweise aufgrund der Weggabe von Vermögen an die Stiftung in Not geraten und sich den gewohnten Lebensstil nicht mehr leisten. Die Formulierung des § 58 Nr. 5 AO bestätigt dies. Danach sind eben nicht generell Ausschüttungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Dies sind – bis zu einer Obergrenze, die im Übrigen auch Aufwendungen für die Grabpflege und die Ehrung des Andenkens an die genannten Personen einschließt – nur Zahlungen, die notwendig sind, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.
Die unzulässigen Ausschüttungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen sind ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dieser Verstoß ergibt sich u.U. bereits aus der Satzung, wenn im Zustiftungs- oder Treuhandvertrag die entsprechenden Leistungen vereinbart sind, weil der Zustiftungs- oder Treuhandvertrag zu den Satzungsstatuten gehört.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
a) Bei Zahlungen eines angemessenen Unterhalts nach § 58 Nr. 5 AO handelt es sich ggf. um freiwillige Leistungen der Stiftung. Wenn bereits vor Übertragung der Mittel eine Beteiligung an den Erträgen des Vermögens vereinbart wird, liegen keine Unterhaltszahlungen im Sinne des § 58 Nr. 5 AO vor.
b) Wird der Stiftung mit vor der Übertragung wirksam begründeten Ansprüchen (z. B. Nießbrauch, Grund- und Rentenschulden) belastetes Vermögen übertragen, ist die Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Allerdings mindern die Ansprüche das übertragende Vermögen bereits im Zeitpunkt des Übergangs. Der Stiftung wird nur das nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet (s. AEAO, Nrn. 12 bis 14 zu § 55). Dies ist auch beim steuerlichen Spendenabzug zu berücksichtigen.
c) Es ist zulässig, das Stiftungskapital und Zustiftungen bei der Hingabe von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung auszunehmen. Geschieht dies – auch nur unter bestimmten Bedingungen – ist bei der Hingabe kein Spendenabzug möglich (s. AEAO, Nr. 30 zu § 55).
Normenkette
AO 1977 § 55
AO 1977 § 42
AO 1977 § 58 Nr. 5