OFD Magdeburg, Verfügung v. 3.3.2014, S 1900 - 22 - St 217/S 0171 - 155 - St 217
Bezug: KSt-Kartei ST § 5 KStG Karte 8.36
1. Errichtung unselbständiger Stiftungen
Unselbständige Stiftungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Stiftungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals, da ein Mindestkapital für diese Stiftungen nicht vorgeschrieben ist. Ebenso sind Spendensammelstiftungen und sog. Anhangstiftungen Stiftungen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. In der Gründung von Anhangstiftungen ist grundsätzlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO zu sehen.
2. Unterhaltszahlungen an den Stifter
Gemäß § 58 Nr. 5 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Unter Einkommen ist die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Positive und negative Einkünfte sind zu saldieren. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des EStG sind dabei mit Ausnahme des § 15a EStG unbeachtlich. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die damit zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge abzuziehen.
Der Begriff des nächsten Angehörigen ist enger als der Begriff des Angehörigen nach § 15 AO. Er umfasst:
- Ehegatten
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden)
- Geschwister
- Pflegeeltern, Pflegekinder.
Unterhalt, Grabpflege und Ehrung des Andenkens müssen sich in angemessenem Rahmen halten. Damit ist neben der relativen Grenze von einem Drittel des Einkommens eine gewisse absolute Grenze festgelegt. Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers. Leistungen mit Ausschüttungscharakter, z.B. in Höhe eines Prozentsatzes der Erträge, sind unzulässig.
Die unzulässigen Ausschüttungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen sind ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dieser Verstoß ergibt sich u.U. bereits aus der Satzung, wenn im Zustiftungs- oder Treuhandvertrag die entsprechenden Leistungen vereinbart sind, weil der Zustiftungs- oder Treuhandvertrag zu den Satzungsstatuten gehört.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
- Bei Zahlungen eines angemessenen Unterhalts nach § 58 Nr. 6 AO handelt es sich ggf. um freiwillige Leistungen der Stiftung. Wenn bereits vor Übertragung der Mittel eine Beteiligung an den Erträgen des Vermögens vereinbart wird, liegen keine Unterhaltszahlungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO vor.
- Wird der Stiftung mit vor der Übertragung wirksam begründeten Ansprüchen (z.B. Nießbrauch, Grund- und Rentenschulden) belastetes Vermögen übertragen, ist die Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Allerdings mindern die Ansprüche das übertragende Vermögen bereits im Zeitpunkt des Übergangs. Der Stiftung wird nur das nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet (s. Anwendungserlass zur AO Nrn. 12 bis 14 zu § 55). Dies ist auch beim steuerlichen Spendenabzug zu berücksichtigen.
- Es ist zulässig, das Stiftungskapital und Zustiftungen bei der Hingabe von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung auszunehmen. Geschieht dies – auch nur unter bestimmten Bedingungen – ist bei der Hingabe kein Spendenabzug möglich (s. Anwendungserlass zur AO Nr. 31 zu § 55 Abs. 3).
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9;
AO 1977 § 42
AO 1977 § 55
AO 1977 § 58 Nr. 5