Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 39
Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie möchten
- Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener
- Einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen
- Aufwendungen wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung oder andere außergewöhnliche Belastungen, z. B. Bestattungskosten,
steuerlich geltend machen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9) Zusätzlich zum Pauschbetrag sind Fahrtkosten (s. u.) und behinderungsbedingte Hausumbaukosten, abhängig von Grad und Art der Behinderung abzugsfähig. →Menschen mit Behinderung Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10) Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–16) Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen H) Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 17,18) Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden. |
Seite 2 |
Andere Aufwendungen (Zeilen 31–38) Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten. →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Eltern |
2 Außergewöhnliche Belastungen
Rz. 40
[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38]
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Die Aufwendungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) z. B. Krankheitskosten werden im EStG nur mit den allgemeinen Abzugsvoraussetzungen und nicht einzeln benannt. Sie sind auf Seite 2 in die Zeilen 31–38 einzutragen. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie eine bestimmte Höhe (zumutbare Eigenbelastung) übersteigen und kein Anspruch auf eine Kostenerstattung besteht. Außerdem kennt das Gesetz sog. typisierte Einzelfälle nach den §§ 33a bis 33b EStG (z. B. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, behinderungsbedingte Fahrtkosten oder Pflege-Pauschbetrag). Die Angaben dazu gehören auf Seite 1 in die Zeilen 4–18 (→ Tz 450). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Eltern
Zu den typisierten Einzelfällen zählen auch der Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag), zu beantragen auf Seite 3 der Anlage Kind (→ Tz 575) und die Zahlung von Unterhalt; siehe Anlage Unterhalt.
Sämtliche außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt nur auf Antrag (d. h. mit Eintragung im Vordruck) berücksichtigt.
Rz. 41
[Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Behinderte Menschen können auf Antrag neben einem Pauschbetrag zusätzliche steuerliche Vergünstigungen (z. B. bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; siehe Anlage N, Zeilen 35–38) oder Privatfahrten (s. Zeilen 17,18) erhalten. →Menschen mit Behinderung
Die Steuervergünstigungen (Pauschbetrag, abzugsfähige Fahrtkosten) hängen vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung eine Kopie des Ausweises vorlegen (→ Tz 455). →Menschen mit Behinderung
Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 458). →Kinder
Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 33) geltend gemacht werden.
Rz. 42
[Hinterbliebene → Zeile 10]
Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten.
Rz. 43
[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11, 12]
Einen Pflegepauschbetrag können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen pflegebedürftigen Menschen (Merkzeichen "H" oder Pflegegrade 2–5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland betreuen oder pflegen (→ Tz 459). →Pflegekosten/Eltern→Menschen mit Behinderung
Rz. 44
[Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale → Zeilen 17, 18]
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Gehbehinderung (Merkzeichen G) bzw. Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl), taubblind (Merkzeichen TBI) sind oder den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können ab 2021 Kosten für private Fahrten ohne Nachweis mit einer Pauschale geltend machen. Ein Abzug tatsächlicher Kosten für private Fahrten ist (nicht mehr) möglich.
Rz. 45
[Andere Aufwendungen/außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–38]
Anders als...