Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
1 Allgemeines
Rz. 551
Der Begriff der Altersvorsorge umfasst die Summe aller Möglichkeiten, die wahrgenommen werden können, um nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Die Altersvorsorge kann aus drei Bausteinen bestehen:
- Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufsständischen Versorgung und der Beamtenversorgung (→ Tz 519).
- Die betriebliche Altersvorsorge kann in Form einer Direktzusage durch den Arbeitgeber, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds, einer Unterstützungskasse oder eines Riester-Vertrags vorliegen.
- Die private Altersvorsorge kann aus einer staatlich geförderten Vorsorge als Riester-Rente, in Form von Wohnriester oder als Rürup-Rente bestehen. Möglich ist auch eine staatlich nicht geförderte Vorsorge in Form der allgemeinen (klassischen) Lebensversicherung, eines Fondssparplan oder Immobilienbesitzes. Beiträge zu einer Rürup-Rente werden wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b), Abs. 3 EStG; → Tz 523).
2 Riester-Rentenversicherung
Rz. 552
Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer sog. Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Die Riester-Rente ist ein zertifizierter (= geprüfter und genehmigter) Altersvorsorgevertrag in Form einer kapitalgedeckten ergänzenden Altersvorsorge. Für Beiträge zu dieser Riester-Rente kann eine Altersvorsorgezulage für maximal zwei Verträge (§§ 79ff. EStG) direkt über den Anbieter der Versicherung beantragt werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, statt einer Altersvorsorgezulage einen Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieser Sonderausgabenabzug wird mit der Anlage AV beantragt.
2.1 Begünstigter Personenkreis
Rz. 553
[Unmittelbar begünstigte Personen → Zeile 5]
Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden.
Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere:
Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit, Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner aufgrund Erwerbsminderung, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Nicht begünstigt sind insbesondere: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben oder die schon länger beschäftigt sind und auf ihre Versicherungsfreiheit nicht verzichten, geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums), von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende; Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Bezieher einer Beamtenpension. Eine genauere Auflistung der begünstigten und nicht begünstigten Personen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 1–25, BStBl 2018 I S. 93.
[Mittelbar begünstigte Personen → Zeile 15]
Bei Ehegatten mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte mittelbar begünstigte Person, wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.
2.2 Altersvorsorgezulage (§§ 79ff. EStG)
Rz. 554
Die staatliche Förderung erfolgt durch Grundzulage und Kinderzulage. Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Grundzulage
Jeder Zulageberechtigte (erhält auf Antrag für seine gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 EUR (§§ 83, 84 EStG). Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine einmalige, um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
[Kinderzulage → Zeilen 16–18]
Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Sie beträgt 185 EUR je Kind. Für ein ab 2008 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR (§ 85 EStG). Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für das Jahr, für das das Kindergeld zurückgefordert wird.
[Mindesteigenbeitrag → Zeilen 6–15]
Die Altersvorsorgezulage wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet (§ 86 EStG). Dieser beträgt 4 % der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen oder diesen gleichgestellten Einnahmen, maximal 2.100 EUR. Gleichgestellte Einnahmen sind Besoldungs- oder Amtsbezüge oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Elterngeld gehört nicht dazu. Von dem Be...