Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 511
Die Steuerermäßigung ist nur im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen und in den beiden folgenden VZ möglich.
1. Jahr (Abschluss der Maßnahme) |
7 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten (Material- oder Personalkosten) |
maximal 14.000 EUR (7 % von max. 200.000 EUR) |
2. Jahr |
7 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten |
maximal 14.000 EUR |
3. Jahr |
6 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten |
maximal 12.000 EUR |
Eigentum und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken müssen in jedem Vz. des Förderzeitraumes vorliegen. Bei Auszug oder Veräußerung kann die Förderung letztmalig im Jahr der Selbstnutzung geltend gemacht werden. Förderungen für nachfolgende Jahre entfallen. Übersteigt die Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer kann der übersteigende Betrag nicht in anderen Vz innerhalb des dreijährigen Förderzeitraumes steuermindernd berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen für einen BAFA-zertifizierten Energieberater oder einen Energieeffizienz-Experten, der für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude" gelistet ist, können mit 50 % der Aufwendungen als Steuerermäßigung berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person mit der Sanierungsplanung beauftragt wird oder die Bauausführung begleitet. Die Aufwendungen für den Energieberater sind nicht prozentual über drei Jahre aufzuteilen, sondern können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme berücksichtigt werden.
Höchstbetrag
Rz. 512
Je Objekt können mehrere Einzelmaßnahmen gefördert werden. Als Steuerermäßigung darf je Objekt ein Förderbetrag i. H. v. 20 % der jeweiligen Aufwendungen (höchstens 200.000 EUR), jedoch höchstens insgesamt 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen für einen BAFA-zertifizierten Energieberater sind in die absolute Förderungshöchstgrenze von 40.000 EUR je Objekt einzubeziehen.
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR je Objekt kann zeitgleich oder nacheinander für mehrere begünstigte Objekte in Anspruch genommen werden.
Wird ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, z. B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, kann für die Aufwendungen, die anteilig auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung entfallen, der volle Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR in Anspruch genommen werden.
Zeitpunkt der erstmaligen Förderung
Rz. 513
Die energetische Maßnahme ist erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat. Werden bei einer Gesamtmaßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen, wird die Steuerermäßigung, abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, erst ab dem Vz. des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt (BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103).
Wird das Objekt während des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich durch vorweggenommene Erbfolge, Erbschaft oder Schenkung auf eine andere Person übertragen, kann diese die Steuerermäßigung des Vorgängers nicht fortführen, aber für eigene Aufwendungen neu beantragen.
Rz. 514
Energetische Maßnahme
Die Ehegatten Fink sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, AK Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 m2) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 m2) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Im Juni 2022 wurde die 30 Jahre alten Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überweisen im Juni 2022 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhalten sie im Dezember 2022 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 3.838 EUR USt). In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. USt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. USt ausgewiesen. Nach Abzug der Abschlagszahlung überwiesen die Ehegatten im Januar 2023 den verbleibenden Betrag i. H. v. 12.038 EUR.
Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.
Obergeschoss
Die Aufwendungen stellen WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
2022: Abschlagszahlung |
80/220 von 12.000 EUR = 4.364 EUR WK |
2023: Schlusszahlung |
80/220 von 12.038 EUR = 4.378 EUR WK |
Erdgeschoss
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen: 24.038 EUR, davon 140/220 = 15.297 EUR
Förderung (Abschluss Maßnahme, d. h. Abschluss der Arbeiten, Rechnung liegt vor und Zahlung ist erfolgt im Jahr 2023):
Förderjahr |
Förderbetrag |
Höchstbetrag |
Steuerermäßigung § 35c EStG |
2022 |
Keine Förderung bei Teilzahlung |
|
|
2023 |
7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR |
14.000 EUR |
1.071 EUR |
2024 |
7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR |
14.000 EUR |
1.071 EUR |
2025 |
6 % von 15.297 EUR = 918 EUR |
12.000 EUR |
918 EUR |