Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
[Miteigentum bei Wohnungseigentum, wenn keine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt → Zeilen 29–37]
Bei Miteigentum des zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudeteils (begünstigtes Objekt) kann die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal bis zum Höchstbetrag von 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. In Fällen von geringer Bedeutung (z. B. Ehegatten sind Miteigentümer einer Wohnung oder ein Gebäude besteht aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und jeder Miteigentümer nutzt eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken) muss keine gesonderte und einheitliche Feststellung gemacht werden. Dann steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 EUR zu.
In Zeile 29 ist der auf die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner entfallende Miteigentumsanteil in Prozent einzutragen. In die Zeilen 30–37 gehören die Daten der weiteren Miteigentümer.
[Gesonderte und einheitliche Feststellung → Zeilen 38–53]
Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der Höchstbetrag der Steuerermäßigung sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Die der Steuerermäßigung zugrunde liegenden Aufwendungen und die Förderhöhe können einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Bei gesonderter und einheitlicher Feststellung übernehmen Sie bitte die Anteile an der Steuerermäßigung aus der Feststellungsmitteilung des zuständigen Finanzamts.
Weitere Einzelheiten zur Förderung energetischer Maßnahmen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 103.
Checkliste Anlage Energetische Maßnahmen
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Haben Sie in Ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder in Ihrer eigengenutzten Eigentumswohnung Arbeiten zur Energieeinsparung ausführen lassen? Sie können für die oben genannten Aufwendungen eine Steuerermäßigung beantragen. |
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Haben Sie vom ausführenden Fachunternehmen die erforderliche Bescheinigung erhalten? Ohne diesen Nachweis kann die Steuerermäßigung nicht berücksichtigt werden. |
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Hat ein anerkannter Energieberater die Planung oder Bauausführung begleitet? Auch für diese Kosten gibt es die Steuerermäßigung. |
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