Rz. 1163
Alle steuerlichen Auswirkungen, die durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung bedingt sind, müssen rückgängig gemacht werden (→ Tz 1164), wenn
- keine Auflösung des Investitionsabzugsbetrags bis zum Ende des Investitionszeitraums (Jahr des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags plus drei Jahre) erfolgt ist oder
- eine schädliche Nutzung erfolgt
Damit keine schädliche Nutzung vorliegt, muss das Wirtschaftsgut
- im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr
- in einer inländischen Betriebsstätte
- ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Nutzung in mehreren Betrieben
Die Nutzungsvoraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn das Wirtschaftsgut zeitweise in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt wird. Für die Prüfung, ob die Grenze der Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG noch erfüllt ist (→ Tz 1143), werden dann beide Betriebe zusammengerechnet (BFH, Urteil v. 19.3.2014, X R 46/11, BFH/NV 2014 S. 1143).
Rz. 1164
Die folgende Übersicht zeigt, welche Folgen eintreten, wenn ein schädliches Verhalten vorliegt:
Rückgängigmachen aller Vorteile (§ 7g Abs. 4 und 6 EStG) | ||
---|---|---|
In Anspruch genommen: | Zeitpunkt der Rückgängigmachung | Folge bei Rückgängigmachung |
Investitionsabzugsbetrag | im Jahr des Abzugs | Gewinnerhöhung |
Hinzurechnungsbetrag § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG | im Jahr der Investition | Gewinnminderung |
Neutralisierungsbetrag § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG | im Jahr der Investition | Gewinnerhöhung |
Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage für planmäßige AfA | ||
im Jahr der Investition und evtl. Folgejahr | Gewinnminderung durch Erhöhung der planmäßigen AfA | |
Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 und 6 EStG | im Jahr der Inanspruchnahme | Gewinnerhöhung |
In allen Fällen sind die ursprünglichen Steuerfestsetzungen zu ändern (im Einzelfall: erstmalige Steuerfestsetzung)! | ||
Verzinsung des Nachzahlungsbetrags gem. § 233a AO (siehe → Tz 1160) |
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