Rz. 471
Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen ESt) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich.
Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen:
Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Verschiedene Steuerermäßigungen nebeneinander
Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, für die reguläre Sozialpflichtversicherungsbeiträge bezahlt werden, betragen insgesamt 12.000 EUR im Jahr. Außerdem werden an zwei Handwerker für Modernisierungsmaßnahmen Werklohnkosten i. H. v. 4.000 EUR bzw. 5.000 EUR bezahlt.
Für die Beschäftigung der Haushaltshilfe gibt es eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. 20 % aus 12.000 EUR = 2.400 EUR. Für die Handwerkerleistungen i. H. v. insgesamt 9.000 EUR wird eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG mit 20 % aus 9.000 EUR, höchstens insgesamt 1.200 EUR berücksichtigt.
Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende ESt kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden (BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 54/17, BFH/NV 2020 S. 1128).
Rz. 472
Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Abzugstatbeständen
Sind die Aufwendungen für die Haushaltshilfe ganz oder teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG insoweit ausgeschlossen. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die sowohl die private Wohnung als auch Büroräume des Steuerpflichtigen reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.
Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Sonderausgaben, gibt es für sie insgesamt keine Steuerermäßigung, und zwar auch nicht für den Teil der Aufwendungen, der bei den Sonderausgaben wegen der 2/3-Regelung bzw. wegen Überschreitung des Höchstbetrags nicht abziehbar ist (→ Tz 581).
Gehören Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33ff. EStG, kann für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist sowie für die, die Höchstsätze des § 33a EStG übersteigenden Aufwendungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen. Dabei wird bei Aufwendungen, die sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, unterstellt, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung im Heim zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18, BFH/NV 2021 S. 719).
Nimmt eine pflegebedürftige Person den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung (nur) der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG aus (BFH, Urteil v. 5.6.2014, VI R 12/12, BFH/NV 2014 S. 1927). Das Gleiche gilt für Pflegekosten eines Kindes, wenn der einem Kind zustehende Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung auf den Steuerpflichtigen übertragen wird.
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen i. d. R. neben den Aufwendungen für leichte Hausarbeiten auch Aufwendungen für die Betreuung der Kinder an. Soweit der jeweilige Umfang der Aufwendungen nicht nachgewiesen werden kann, ist von einem Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG auszugehen (→ Tz 582).
Rz. 473
Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurs) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nach § 35a EStG nicht begünstigt.
Rz. 474
Berechtigter Personenkreis
Die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG kann sowohl der Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses als auch der Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung, einer Pflege- oder Betreuungsleistung oder eines Handwerkers in Anspruch nehmen.
Die Steuerermäßigung erhält daher auch ein Mieter, wenn er die von ihm gemietete Wohnung (z. B. durch einen Malerbetrieb) auf eigene Kosten renovieren lässt. Dasselbe gilt, wenn dem Mieter entsprechende Aufwendungen vom Vermieter in Rechnung gestellt werden.
Der Mieter einer (Eigentums-)Wohnung kann die Steuerermäßigung auch beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den, vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinig...