Rz. 779

Der Einbehalt der Abgeltungsteuer kann durch den Sparer-Pauschbetrag (Ledige 1.000 EUR bzw. Ehegatten 2.000 EUR; siehe dazu auch → Tz 766) ganz oder teilweise verhindert werden. Hierzu muss der Bank ein schriftlicher Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegen. Der Freistellungsauftrag kann nicht auf einzelne Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden. Er gilt somit immer für alle Konten und Depots dieser Bank. Freistellungsaufträge dürfen mehrfach und an mehrere Kreditinstitute erteilt werden. Insgesamt dürfen die Grenzen von 1.000 EUR/2.000 EUR durch alle Freistellungsaufträge nicht überschritten werden.

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