Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 106
[Persönliche Angaben → Zeilen 4–9]
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden soll, notwendig.
Rz. 107
[Kindergeld → Zeile 6]
Einzutragen (in Kennzahl 15) ist die Höhe des Kindergelds. Wegen Verjährung nicht ausgezahltes Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen. Rechtlich hat jeder Elternteil, unabhängig von der Auszahlung, Anspruch auf das halbe Kindergeld. Tragen Sie das volle Kindergeld ein, wenn Sie den verdoppelten Kinderfreibetrag beanspruchen (s. u. und → Tz 577).
Rz. 108
[Auslandskinder → Zeile 9]
Für Auslandskinder (ohne Wohnsitz im Inland) werden, abhängig vom Wohnsitzstaat, u. U. nur niedrigere Freibeträge berücksichtigt (→ Tz 579).
Rz. 109
[Kindschaftsverhältnis → Zeilen 10–15]
Geben Sie bei gemeinsamer Veranlagung für jeden Ehegatten getrennt an, in welchem Kindschaftsverhältnis das Kind zu Ihnen bzw. Ihrem Ehegatten steht. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt, sind die Angaben in den Zeilen 10–15 zum anderen Elternteil notwendig. Unter Umständen wird der verdoppelte Freibetrag berücksichtigt (→ Tz 577).
Rz. 110
[Volljährige Kinder → Zeilen 16–21]
Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 20). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesfreiwilligendienst), wird es ebenfalls berücksichtigt (→ Tz 571).
Rz. 111
[Behinderte Kinder → Zeile 21]
Kinder, die infolge einer Behinderung außerstande sind, selbst (finanziell) für ihren Unterhalt zu sorgen, können unabhängig vom Alter berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. bzw. u. U. 27. Lebensjahres eingetreten ist (→ Tz 572).
Rz. 112
[Erwerbstätigkeit des Kindes → Zeilen 22–25]
Ob ein Kind erwerbstätig ist oder nicht, spielt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung keine Rolle. Deshalb sind Eintragungen in diesen Zeilen nur erforderlich, wenn das volljährige Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (Zeile 22). Soweit ein Kind in diesem Fall (weiterhin) einen der oben genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt (z. B. zweite Ausbildung), kann es für Zeiträume, in denen es voll erwerbstätig (regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich mehr als 20 Stunden/Woche oder Minijobs mit Lohn über 520 EUR) ist, im Regelfall nicht mehr berücksichtigt werden (Zeilen 23–25).
Eine Vollerwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. einer betrieblichen Ausbildung oder eines dualen Studiums an einer Berufsakademie (Zeile 23 "2"), ein Minijob (bis max. 520 EUR Lohn; Zeile 24) oder die Ableistung eines Freiwilligendienstes, ist keine "schädliche" Vollerwerbstätigkeit, die einer Berücksichtigung des Kindes entgegensteht (→ Tz 573).