Rz. 583

[Entlastungsbetrag für Alleinerziehende → Zeilen 44–50]

Alleinerziehende können nach § 24b EStG unter folgenden Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag steuermindernd angerechnet bekommen:

  • alleinstehender Elternteil
  • mindestens ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung besteht (unabhängig vom Alter des Kindes)
  • Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar. Er kann für ein Kind immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden (→ Tz 586).

 

Rz. 584

Alleinstehend

Als "alleinstehend" gelten Personen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind bzw. deren Ehegatte das ganze Jahr über nicht im Inland gewohnt hat. Nicht alleinstehend sind Personen, die mit anderen volljährigen Personen eine "Haushaltsgemeinschaft" bilden. Diese liegt vor, wenn ein gemeinsames Wirtschaften ("Wirtschaften aus einem Topf") stattfindet (§ 24b Abs. 3 EStG).

Eine Haushaltsgemeinschaft wird angenommen, wenn der/die Alleinerziehende in einer

  • eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
  • Wohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern oder
  • Wohngemeinschaft mit eigenen volljährigen Kindern, die steuerlich nicht bei ihm berücksichtigt werden können,

zusammenlebt.

Ist eine andere Person in der Wohnung gemeldet, wird unterstellt, dass ein gemeinsames Wirtschaften und damit eine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Diese gesetzliche Vermutung kann bei Wohngemeinschaften, nicht aber bei eheähnlichen Gemeinschaften, widerlegt werden, indem der/die Alleinerziehende glaubhaft versichert, dass die im Haushalt gemeldete Person selbstständig und getrennt wirtschaftet. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine nicht zu einer "steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft" (z. B. FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 16.6.2022, VI 305 – S 2223 – 11).

 
Praxis-Beispiel

Alleinstehende mit zwei Kindern

Eine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihren zwei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die beide das ganze Jahr in Berufsausbildung sind.

Die Mutter gilt als alleinstehend, weil (und solange) beide Kinder steuerlich bei ihr berücksichtigt werden können. Soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, steht ihr ein Entlastungsbetrag für beide Kinder zu.

Sobald ein im Haushalt lebendes Kind nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden kann, ist der Elternteil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "alleinstehend", vielmehr liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Das gilt auch, wenn sich das nicht berücksichtigungsfähige Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. d. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch darin bestehen, dass die andere volljährige Person durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit zu einer Entlastung beiträgt (BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10, BFH/NV 2012 S. 1864).

Lebt im Haushalt eine volljährige andere Person, die einen Pflegegrad hat oder blind (Merkzeichen "BL", "TBI") ist und nur über geringes Vermögen (max. 15.500 EUR) verfügt und deren jährlichen Einkünfte und Bezüge maximal 10.908 EUR betragen (z. B. pflegebedürftige Großmutter mit geringer Rente), ist der Entlastungsbetrag möglich. Hier wird unterstellt, dass sich diese Person weder durch persönliche Mitarbeit noch durch finanzielle Unterstützung an der Haushaltsführung beteiligen kann (BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8 – S 2265 – a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432).

 

Rz. 585

Haushaltszugehörigkeit

Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung der alleinstehenden Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind tatsächlich wo anders (z. B. in einer eigenen Wohnung) unangemeldet wohnt, sich aber (melderechtlich unzulässig) in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet hat (BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163). Ist das Kind in der Wohnung nicht gemeldet, muss der Elternteil nachweisen, dass das Kind dauerhaft bei ihm im Haushalt lebt. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung, z. B. zur Ausbildung oder zum Studium, ist unschädlich.

Gehört das Kind zum Haushalt beider (getrennt lebender) Eltern und ist nur einer der Elternteile alleinstehend, bekommt dieser den Entlastungsbetrag. Ist das Kind bei mehreren jeweils alleinstehenden Personen gemeldet und annähernd gleichwertig in beide Haushalte aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wer den Entlastungsbetrag bekommen soll. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wurde (BFH, Urteil v. 28.4.2010, III R 79/08, BFH/NV 2010 S. 1716).

 

Rz. 586

Höhe des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag beträgt jährlich 4.260 EUR für das erste Kind. Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind kommen 240 EUR dazu (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG...

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