Rz. 598

[Übertragung auf Eltern → Zeilen 58–62]

Steht einem berücksichtigungsfähigen Kind ein Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag zu, kann dieser, wenn das Kind ihn nicht bei seiner Steuerveranlagung in Anspruch nimmt, auf die Eltern übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG). Unabhängig von der Übertragung des Pauschbetrags können die Eltern eigene Pflegekosten für das behinderte Kind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen (→ Tz 476, → Tz 464).

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