Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 547
[Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15]
Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kinder im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grds. ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z. B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich. Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2 – S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.
Rz. 548
Kindschaftsverhältnis
Das EStG unterscheidet zwischen im ersten Grad verwandten Kindern und Pflegekindern. Von Bedeutung sind auch Stiefkinder und Enkelkinder.
Ein Kindschaftsverhältnis i. S. d. EStG besteht vor allem bei den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind leibliche Kinder (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte) und adoptierte Kinder.
Adoptivkinder können, soweit durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist (Kind war im Zeitpunkt der Adoption minderjährig), nur bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden, anderenfalls werden sie vorrangig bei den Adoptiveltern berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 EStG).
Rz. 549
Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat (BFH, Beschluss v. 12.10.2016, XI R 1/16, BFH/NV 2017 S. 298) und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind bestehen. Nicht entscheidend ist, wer die Personensorge für das Kind innehat. Kinder, die zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden (sog. Kostkinder) sind nicht berücksichtigungsfähig. Dabei ist die sozialrechtliche Einordung der Unterbringung ist für die steuerliche Einordnung entscheidend. Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d. h. die familiären Bindungen auf Dauer aufgegeben wurden. Gelegentliche besuchsweise Kontakte zu den leiblichen Eltern sind ohne Bedeutung.
Rz. 550
Für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ist ohne Bedeutung,
- ob das Kind zum Haushalt (der Eltern) gehört (Ausnahme Pflegekinder s. o.),
- ob das Kind eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte und Bezüge hat und
- ob das Kind im Inland oder im Ausland lebt (Für Auslandskinder besteht u. U. kein Kindergeldanspruch. Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Ausland, kann dieser Umstand die Höhe der Freibeträge für das Kind beeinflussen (→ Tz 566).
Ist ein Elternteil verstorben, bekommt der noch lebende alleinige Elternteil die verdoppelten Freibeträge für das Kind (→ Tz 564).
Rz. 551
Verheiratete Kinder
Ob ein Kind verheiratet ist, ist für die Frage der Kinderberücksichtigung ohne Bedeutung. Ebenso kann ein unverheiratetes Kind, das selbst ein eigenes Kind versorgt bzw. erzieht unter den üblichen Voraussetzungen des § 32 EStG (weiterhin) bei den Eltern berücksichtigt werden.
Minderjährige Kinder
Ein Kind kann ab dem Monat der Geburt bis einschließlich des Monats, in dem es sein 18. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen (§ 32 Abs. 3 EStG). Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 187 Abs. 2, 188 BGB. Danach wird ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der vor dem Geburtstag liegt.
Rz. 552
[Berücksichtigung volljähriger Kinder → Zeilen 16–19]
Ein volljähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es zu einer der im EStG abschließend bezeichneten Gruppen gehört (§ 32 Abs. 4 EStG). Dabei reicht es aus, dass das Kind einen Teil des Monats die entsprechenden Voraussetzungen (siehe nachfolgende Übersicht) erfüllt.
Alter des Kindes |
Berücksichtigungstatbestand |
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres |
Berücksichtigung möglich, wenn das Kind nicht erwerbstätig und bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). |
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
Berücksichtigung möglich, wenn das Kind
- sich in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG),
- sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwei Berufsausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst (auch freiwilliger Wehrdienst) und einer Ausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG),
- seine Ausbildung mangels Ausbildungspl...
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