Rz. 113

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich (→ Tz 558, → Tz 557).

 

Rz. 114

[Kranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes → eZeilen 31–33, Zeilen 34–42]

Diese sind bei den Eltern nur abziehbar, wenn sie das Kind nicht steuerlich geltend machen kann oder in seiner Steuererklärung nicht geltend macht. Bezüglich der Eintragungen ist zu unterscheiden, ob die Eltern (Zeilen 31–34) oder das Kind (Zeilen 35–40) Versicherungsnehmer (Schuldner der Beiträge) sind. Ebenfalls ist bei der Eintragung der Beiträge zu beachten, ob es sich um Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für das Kind (eZeilen 31, 32 bzw. 35–37) oder um andere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge handelt.

Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zurückerstattet, mindern diese den abzugsfähigen Betrag (eZeile 33 und Zeilen 38 und 40 sowie → Tz 563). Beiträge für eine vergleichbare ausländische Krankenversicherung für das Kind sind gesondert (Zeile 41) zu erfassen, weil hier keine elektronische Datenübertragung erfolgt.

 

Rz. 115

[Übertragung der Freibeträge → Zeilen 43–48]

Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder möglich, wenn ein Elternteil nicht unterhaltsverpflichtet ist (zu niedrige Einkünfte) oder seiner Unterhaltspflicht im Jahr nicht ausreichend (d. h. zu weniger als 75 % des festgelegten Betrags) nachkommt (Zeile 43). Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn Unterhaltskosten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind (Zeile 44).

Sobald der verdoppelte Freibetrag beantragt wird, ist in Zeile 6 der volle Kindergeldanspruch einzutragen (→ Tz 558).

Die Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf einen Elternteil (Zeile 45) ist nur bei minderjährigen Kindern möglich, vorausgesetzt, das Kind ist nur bei diesem Elternteil gemeldet. Hat der andere Elternteil Betreuungskosten getragen oder das Kind zeitweise betreut, kann er der Übertragung seines Freibetrags widersprechen (→ Tz 562).

Die Zeilen 46–48 sind für die Fälle vorgesehen, in denen das Kind bei Stief- oder Großeltern berücksichtigt werden soll, weil das Kind in deren Haushalt lebt und ihnen bereits das Kindergeld ausgezahlt wurde. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich die Anlage K (erhältlich beim Finanzamt oder aus dem Internet abrufbar) ausfüllen und unterschreiben.

 

Rz. 116

[Alleinerziehende → Zeilen 49–54]

Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern (d. h. Kindergeld; Zeile 50) eine Haushaltsgemeinschaft bilden (d. h. in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet; Zeile 49), können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 4.008 EUR im Jahr für das erste bzw. 240 EUR für jedes weitere Kind beantragen (→ Tz 564).

Lebte in Ihrem Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft (Zeilen 51–54), ist regelmäßig kein Entlastungsbetrag möglich.

 

Rz. 117

[Ausbildungsfreibetrag/Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung → Zeilen 61–64]

Den Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR jährlich können Sie nur für volljährige Kinder und für Zeiten erhalten, in denen das Kind in Ausbildung und auswärts untergebracht (Zeile 61) ist. Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten (Zeile 62) gilt u. U. ein gekürzter Freibetrag (→ Tz 568).

Geschiedene, dauernd getrennt lebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder können einvernehmlich statt der üblichen hälftigen Berücksichtigung bei beiden, eine andere Verteilung des Freibetrags, z. B. der gesamte Betrag bei einem Elternteil, schriftlich beantragen (Zeile 64).

 
Praxis-Tipp

Unterstützung von Kindern über 25 Jahre – Anlage Unterhalt

Hatten Sie Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung eines Kindes, das nicht bei Ihnen berücksichtigt werden kann, z. B. weil es über 25 Jahre alt ist oder den freiwilligen Wehrdienst ableistet, dann können Sie Ihre Unterstützungsleistungen auf der Anlage Unterhalt geltend machen.

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