Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 146
[Werbungskosten]
Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 57–59), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Bewerbungs-, Berufsausbildungskosten) (→ Tz 651 ff.).
In den Zeilen 30–80 sind die Werbungskosten i. Z. m. "normalem" Arbeitslohn zu erfassen.
Rz. 147
[Arbeitnehmerpauschbetrag]
Bei jedem Arbeitnehmer, der in einem aktiven Dienstverhältnis steht, wird automatisch ein Betrag von 1.230 EUR (Arbeitnehmerpauschbetrag) berücksichtigt, wenn er keine höheren Ausgaben geltend macht. Empfängern von Versorgungsbezügen (Nr. 8 und 9 Ihrer LSt-Bescheinigung und Erläuterungen zu den Zeilen 11–16) steht lediglich ein Pauschbetrag von 102 EUR zu. Eintragungen auf den Seiten 2–4 der Anlage N sind in diesen Fällen nur notwendig, wenn Sie höhere Kosten als den (jeweiligen) Pauschbetrag geltend machen können (→ Tz 653).
Tatsächliche Kosten immer prüfen
Prüfen Sie Ihre Werbungskosten sorgfältig, damit Sie kein Geld verschenken. Der Pauschbetrag ist z. B. bereits dann überschritten, wenn Ihre Arbeitsstätte mindestens 20 km von Ihrer Wohnung entfernt ist und sie sie an 210 oder mehr Tagen aufgesucht haben!
Rz. 148
[Wege zur ersten Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale → Zeilen 30–55]
Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel (auch bei Firmenwagennutzung und Fahrgemeinschaften) und unabhängig davon, ob Sie tatsächliche Kosten hatten, eine Pauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer für jeden vollen Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) geltend machen (→ Tz 665). Die Regelung gilt auch für Arbeiter mit einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte und Arbeitnehmer, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstarbeiter) arbeiten, aber nur bezüglich der Entfernung des zur Wohnung nächstgelegenen Eingangs zum Tätigkeitsgebiet (→ Tz 662).
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind alternativ die, die Entfernungspauschale übersteigenden, höheren tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Kennzahl 114) (→ Tz 670). Auch behinderte Menschen können u. U. höhere Kosten absetzen (s. u.). Flugkosten und Ausgaben für eine Fähre sind in tatsächlicher Höhe abziehbar (Zeile 64). Zusätzlich zur Entfernungspauschale sind Kosten, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte entstanden sind, abzugsfähig (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 64–66).
Kein Abzug ist für Wegstrecken möglich, auf denen Sie von Ihrem Arbeitgeber (lohnsteuerfrei) mit betrieblichen Fahrzeugen befördert werden (Sammelbeförderung). Dies erkennt das Finanzamt an dem auf der LSt-Bescheinigung (unter Nr. 2) eingetragenen Großbuchstaben F (→ Tz 674).
Wechselnde Einsatzorte oder Tätigkeit auf Fahrzeugen
Sind Sie keiner ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung Ihres Arbeitgebers fest zugeordnet, sondern im Wesentlichen z. B. an ständig wechselnden Einsatzorten, auf einem Fahrzeug oder bei Kunden des Arbeitgebers tätig, können Sie im Regelfall höhere Kosten abziehen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 68 ff.).
Rz. 149
[Erste Tätigkeitsstätte → Zeilen 30–37]
In den Zeilen 30–37 machen Sie Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, der Anzahl der Arbeitstage sowie zu Ihren Urlaubs- und Krankheitstagen. Für Arbeitnehmer, die stets zur selben (Arbeitgeber-)Einrichtung (= Sammelpunkt) fahren und von dort aus ihre Tätigkeit beginnen (z. B. Fahrtätigkeit ab Busdepot) oder ihren Tätigkeitsort (z. B. Baustelle) aufsuchen, sind die Fahrten zum Sammelpunkt (Zeile 30) hier wie Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zu erfassen (→ Tz 663). Dasselbe gilt auch für Arbeitnehmer mit einem weiträumigen Arbeitsgebiet bezüglich der Entfernung zu dem der Wohnung am nächsten liegenden Eingang ins Arbeitsgebiet (→ Tz 662). Arbeitnehmer, die keiner festen betrieblichen Einrichtung zugeordnet sind (ohne erste Tätigkeitsstätte) bzw. keinen Sammeltreffpunkt arbeitstäglich aufsuchen, sondern direkt auswärts (z. B. bei Kunden, auf Baustellen) tätig werden, nehmen hier keine Eintragungen vor (vgl. Auswärtstätigkeit Zeilen 68 ff.) (→ Tz 661, ,→ Tz 710 ff.).
Rz. 150
[Arbeitstage, maßgebende Entfernung, unterschiedliche Verkehrsmittel → Zeilen 31–36]
Getrennte Eintragungen (Zeilen 30–37, 38–45, 46–53) sind notwendig, wenn Sie im Jahr (gleichzeitig oder nacheinander) mehrere Arbeitgeber hatten. Auch wenn Sie einige Monate im Jahr ein Kfz und die restliche Zeit ein anderes Verkehrsmittel benutzt haben, machen Sie die Angaben für das jeweils benutzte Verkehrsmittel in getrennten Abschnitten.
Maßgebend ist grds. die kürzeste einfache Straßenentfernung von Ihrer Wohnung zu Ihrer Arbeitsstätte, abgerundet auf volle Kilometer. Eine längere Wegstrecke ist zulässig, wenn sie ve...