Rz. 744

Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG; Zeile 34). Der steuerfreie Arbeitgeberersatz mindert den Werbungskostenabzug (§ 3c Abs. 1 EStG). Übersteigt der Kostenersatz die abzugsfähigen Werbungskosten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der dem normalen LSt-Abzug unterliegt.

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