Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 1000
[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 41–53]
Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter) innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570).
Für Gegenstände, die als Einkunftsquelle genutzt werden und daraus mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, erhöht sich der Spekulationszeitraum auf zehn Jahre.
Rz. 1001
Auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Fremd- oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) gehört zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfand. Diese werden i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere "Currency Token" umgetauscht werden (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BFH/NV 2023 S. 600). Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen (Einzelheiten s. BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668).
Rz. 1002
Treibhausgasminderungsquote
Von 2022 bis 2030 kann jeder Halter eines Batteriefahrzeugs die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verkaufen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde.
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern um ein privates Veräußerungsgeschäft eines anderen Wirtschaftsguts. Dieses unterliegt der Besteuerung nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Da die THG-Quote nicht angeschafft wird unterliegt diese nicht der Einkommensteuer.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verf. v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 32 3, St 31 5.
Rz. 1003
Die Veräußerungsgewinne (und -verluste) aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des alltäglichen Gebrauchs, die nach dem 13.12.2010 erworben wurden, sind nicht steuerpflichtig. Der Begriff "Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs" ist zwar nicht weiter definiert, hierzu zählen wohl insbesondere Pkw, Fernseher u. a. als Gebrauchsgüter.